2.2.1 Meldepflicht
Rz. 5
Beginn und Ende jeder Leistung von Elterngeld oder nach Landesrecht gezahltem Erziehungsgeld sind zu melden. Form oder Frist der Meldungen waren bis zum 31.12.2021 nicht geregelt. Seit dem 1.1.2022 werden die Daten im elektronischen Datenaustausch gemeldet. Die Meldung erfolgt unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern). Verpflichtet sind alle Zahlstellen von Elterngeld oder Erziehungsgeld. Da die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange sie nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld beziehen, benötigt die zuständige Krankenkasse die Information über die Dauer des Elterngeldbezuges zur Weiterführung des Versicherungsschutzes.
Rz. 6
Auch bei freiwillig Versicherten oder Familienversicherten, bei denen der Bezug von Elterngeld keinen Einfluss auf das Versicherungsverhältnis oder auf die Beitragspflicht hat (BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 24/91), besteht die Meldepflicht. Die Vorschrift enthält insoweit keine Einschränkung.
Rz. 7
Die Meldepflicht dient daher vornehmlich dazu, der Krankenkasse die Prüfung der Versicherung aufgrund des Bezugs von Elterngeld zu ermöglichen. Bei einer vorrangigen Versicherung (z. B. als Student) ist der Bezug von Elterngeld ohne Bedeutung (BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 30/90).
Rz. 7a
Die Regelung wird zum 1.1.2024 als Folgeänderung zur Einführung eines einfachen Meldeverfahrens nach § 28a SGB IV zur Übermittlung der Elternzeiten an die Krankenkassen aufgehoben. Ein gesondertes Meldeverfahren kann damit entfallen. Die Einbindung der Meldung über die Inanspruchnahme von Elternzeit in das bestehende Arbeitgeber-Meldeverfahren macht die gesonderte Mitteilung der Elterngeldstelle hinsichtlich der Zahlung von Elterngeld und damit das angesprochene Meldeverfahren entbehrlich. Sofern Elternzeit nicht in Anspruch genommen, jedoch Elterngeld bezogen wird, bedarf es angesichts des in diesen Fällen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses keiner mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des Elterngeldes. In den Fällen des Bezugs von Elterngeld oder ggf. eines (Landes-)Erziehungsgeldes außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses lassen sich seitens der Krankenkassen nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens die erforderlichen Informationen aus der Kommunikation mit dem Mitglied beibringen (BT-Drs. 20/3900 S. 94 f.).
2.2.2 Anlass der Meldung
Rz. 8
Die Zahlstellen von Elterngeld oder Erziehungsgeld sind verpflichtet, den Beginn und das Ende der Zahlung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Anlass für die Meldung ist allein die Zahlung der Leistung, unabhängig von der Rechtsgrundlage (Bundes- oder Landesrecht). Zu melden sind der Beginn und das Ende der Zahlung der Leistung. Darunter sind Beginn und Ende des Anspruchszeitraumes zu verstehen.
2.2.3 Zahlstellen für Elterngeld
Rz. 9
Die Meldepflicht obliegt den Zahlstellen des Elterngelds. Die Leistung wird durch die Länder ausgezahlt (§ 12 Abs. 1 BEEG). Die Zahlstellen werden durch Landesrecht geregelt.