Rz. 8

Die Zahlstellen von Elterngeld oder Erziehungsgeld sind verpflichtet, den Beginn und das Ende der Zahlung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Anlass für die Meldung ist allein die Zahlung der Leistung, unabhängig von der Rechtsgrundlage (Bundes- oder Landesrecht). Zu melden sind der Beginn und das Ende der Zahlung der Leistung. Darunter sind Beginn und Ende des Anspruchszeitraumes zu verstehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge