Rz. 10

Die

  • Aufforderung zur Datenübermittlung nach Abs. 1,
  • Information über die Einwilligung in die Datenübermittlung und
  • Übermittlung der Daten nach Abs. 1 oder 2

müssen elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen. Die elektronische Übermittlung ersetzt seit dem 1.1.2022 das papiergebundene Verfahren.

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