Rz. 11
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird ermächtigt, die Einzelheiten für das elektronische Datenaustauschverfahren zu regeln. Die Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Dazu ist Einvernehmen zwischen dem BMG und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) herzustellen. Damit werden die Interessen und Bedürfnisse aller am Datenaustausch beteiligten Stellen gleichermaßen berücksichtigt (BT-Drs. 19/21987 S. 33).
Rz. 12
Das Genehmigungsverfahren der Grundsätze ist noch nicht eingeleitet (Stand: 13.12.2021). Das elektronische Meldeverfahren wird wegen umfangreichen Klärungsbedarfs erst zum 1.1.2023 umgesetzt (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes RS 2021/867 v. 13.12.2021). Bis dahin bleibt es bei dem bisherigen analogen, papierbasierten Verfahren zum Nachweis der Mutterschaftsgelddaten, bei dem die Krankenkasse der Mutterschaftsgeldempfängerin eine Bescheinigung mit den erforderlichen Daten zum Mutterschaftsgeld für die Beantragung des Elterngeldes ausstellt und die Versicherte diese Bescheinigung bei der Elterngeldstelle einreicht.
Rz. 13
Die Abstimmungen zu den Regelungsinhalten der Grundsätze wurden zwischenzeitlich abgeschlossen (Stand: 3.8.2022). Die Grundsätze sind vom BMG im Einvernehmen mit dem BMFSFJ genehmigt worden. Im Hinblick auf die erforderliche Vorlaufzeit für die technische Umsetzung wurde der Zeitpunkt der Einführung des Meldeverfahrens nunmehr auf den 1.7.2023 festgelegt (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes RS 2022/459 v. 3.8.2022). Der GKV-Spitzenverband bestimmt in den "Grundsätzen für das Meldeverfahren mit den Elterngeldstellen nach § 203 Abs. 4 SGB V" den Übertragungsweg für die Meldungen nach Abs. 1 sowie die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens:
- Aufbau der Datensätze für die elektronische Aufforderung zur Übermittlung der Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes einschließlich der elektronischen Information,
- Erteilung der Einwilligung durch die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörden (Elterngeldstellen) an die Krankenkassen,
- elektronische Übermittlungen der Mutterschaftsgelddaten der Krankenkassen an die Elterngeldstellen nach Abs. 1.
Die Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren ist für die Elterngeldstellen verpflichtend, sofern die Empfängerin des Mutterschaftsgeldes in diese Datenübermittlung im Rahmen ihrer Antragstellung auf Elterngeld eingewilligt hat. Die Elterngeldstellen haben den Elterngeldbeantragenden die Einwilligung in die Datenübermittlung nach Abs. 1 unabhängig davon zu ermöglichen, ob der Antrag auf Elterngeld digital oder in Papierform gestellt wird.
Wenn die Elterngeldstellen bei den Krankenkassen die Mutterschaftsgelddaten elektronisch anfordern, erfolgt die Übermittlung der angeforderten Daten durch die Krankenkassen ebenfalls verpflichtend über das elektronische Meldeverfahren.
Das elektronische Meldeverfahren wird ab dem 1.7.2023 umgesetzt. Die Grundsätze werden durch eine ergänzende Verfahrensbeschreibung näher erläutert.