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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt.

Durch Gesetz zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.1995 (BGBl. I 1995 S. 962) ist mit Wirkung zum 29.7.1997 Abs. 1 Satz 1 um den Hinweis auf Dienstleistung oder Übung nach den §§ 51 a und 54 Abs. 5 SoldG ergänzt worden.

Durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) wurden Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 7.11.2001 redaktionell geändert.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde zum 1.1.2004 in Abs. 1 Satz 1 die Bezeichnung "Arbeitsamt" durch "Agentur für Arbeit" ersetzt.

Das Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz – SkResNOG) v. 22.4.2005 (BGBl. I S. 1106) hat zum 30.4.2005 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter „von länger als drei Tagen“ gestrichen, die Aufzählung einzelner Vorschriften durch die Bezugnahme auf den Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes ersetzt sowie in Abs. 1 Satz 2 die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.

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