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Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Vorgängervorschrift § 317 Abs. 8 RVO. Sie wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt und seitdem nicht geändert.

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