0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift stellt eine wesentliche inhaltliche Präzisierung gegenüber der Vorgängervorschrift des § 318a RVO dar. Sie wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift verpflichtet Versicherte zur Mitwirkung bei der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 60 SGB I, der sich nur auf die Fälle der Beantragung und Gewährung von Leistungen bezieht. § 66 SGB I ist auf entsprechende Sachverhalte nicht anzuwenden.
2 Rechtspraxis
2.1 Verpflichtete Versicherte
Rz. 2
Mitwirkungspflichtig sind alle Versicherten unabhängig vom Versicherungsstatus (Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Familienversicherte). Außerdem wirken Personen mit, die als Versicherte in Betracht kommen. Dadurch sind auch diejenigen mitwirkungspflichtig, deren Versicherungsstatus von der Krankenkasse geprüft wird, bevor die Versicherung festgestellt wird.
Die Mitwirkungspflicht setzt die Krankenkasse in die Lage, von potenziellen Mitgliedern die notwendigen Auskünfte (z. B. über den versicherungsrechtlichen Status, die Art der Berufstätigkeit) zu erhalten. Entsprechendes gilt für die Erklärung als freiwillig Versicherter oder Beitrittsberechtigter.
2.2 Berechtigte Krankenkasse
Rz. 3
Die Mitwirkung kann jede Krankenkasse verlangen, bei der eine Mitgliedschaft besteht oder aufgrund von Wahlrechtserklärungen oder gesetzlichen Zuständigkeiten möglich erscheint. Allerdings ist ein solches Auskunftsverlangen gegenüber möglichen Versicherten nicht schon bei jeder auch nur abstrakten Möglichkeit einer Versicherung gegeben. Es muss vielmehr ein konkreter Hinweis oder Anlass vorliegen.
2.3 Auskunfts-, Mitteilungs- und Vorlagepflicht
Rz. 4
Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, haben zu Beginn ihrer möglichen Versicherung auf Verlangen der Krankenkasse die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Auskunftspflicht) und als Mitglied auch ohne ausdrückliches Verlangen Änderungen mitzuteilen (Mitteilungspflicht). Die Krankenkasse entscheidet im Rahmen der Beweiserhebung (§ 21 SGB X), welche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen sind.
2.3.1 Auskunftspflicht
Rz. 5
Versicherte oder potenzielle Versicherte sind nur auf Verlangen der Krankenkasse zur Auskunft verpflichtet. Die Krankenkasse muss die Tatsachen erfragen, die sie für die Durchführung der Versicherung und die Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben für erforderlich hält.
Der Versicherte ist verpflichtet, die konkreten Fragen der Krankenkasse zu beantworten und darüber hinaus von sich aus Auskünfte zu geben. die für ihn erkennbar Einfluss auf die Durchführung des Versicherungsverhältnisses haben. Die Mitteilung ist der Krankenkasse unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu machen. Kann der Auskunftspflichtige die erfragten Angaben nicht oder noch nicht machen, weil er selbst davon z. B. noch keine Kenntnis hat, ist er verpflichtet, auf diesen Tatbestand hinzuweisen.
2.3.2 Mitteilungspflicht
Rz. 6
Mitglieder der Krankenkasse sind darüber hinaus von sich aus verpflichtet, Änderungen in den für die Versicherungs- oder die Beitragspflicht erheblichen Verhältnissen mitzuteilen.
Diese Mitteilungsverpflichtung ist jedoch nur nachrangig (subsidiär) dann gegeben, wenn die erforderlichen Tatsachen nicht von Dritten gemeldet werden. Unter Dritten sind nur meldepflichtige Dritte zu verstehen.
2.3.3 Vorlagepflicht
Rz. 6a
Die Krankenkasse ermittelt den für ihre Entscheidung notwendigen Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 SGB X). Über erforderliche Beweismittel entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 21 SGB X). Sie kann sich auf die Auskunft oder Mitteilung des Beteiligten verlassen oder verlangen, geeignete Unterlagen in ihren Geschäftsräumen unverzüglich vorgelegt zu bekommen.
2.4 Nachrangigkeit
Rz. 7
Versicherte oder potenzielle Versicherte sind nur insoweit gegenüber der Krankenkasse zur Mitteilung geänderter Verhältnisse verpflichtet, wie diese Tatbestände nicht durch Dritte (z. B. Arbeitgeber) zu melden sind.
Rz. 8
Darüber hinaus ist die Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 206 nachrangig gegenüber der nach § 28o Abs. 2 SGB IV bestehenden Auskunftspflicht als Beschäftigter. Beschäftigte haben auf Verlangen des zuständigen Versicherungsträgers unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer ihrer Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, ihre Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies gilt entsprechend für die Hausgewerbetreibenden, soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen.
2.5 Folgen fehlender Mitwirkung
Rz. 9
Der Beteiligte handelt ordnungswidrig, wenn eine Auskunft, Mitteilung oder Vorlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 3). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden (§ 307 Abs. 3). Die Ahndung liegt im Ermessen der...