2.1 Bildung von Landesverbänden (Abs. 1)
Rz. 3
In jedem Bundesland bilden die Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen jeweils einen Landesverband (Satz 1). Dem Landesverband gehören die Krankenkassen an, die im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes ihren Sitz haben. Errichtung und Mitgliedschaft im Landesverband sind obligatorisch. Für die Mitgliedschaft im Landesverband ist es unerheblich, ob die Krankenkasse bundes- oder landesunmittelbar ist (vgl. § 90 Abs. 1, 2 SGB IV; Hauck/Noftz, SGB IV, K § 90). Der Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes ergibt sich aus der Verbandssatzung. Für die anderen Kassenarten ist die Funktion eines Landesverbandes i. d. R. aufgrund der überregionalen Organisation nicht erforderlich.
Die Mitgliedschaft der einzelnen Krankenkassen in ihrem Landesverband ist verpflichtend und entzieht sich einer Disposition. Dadurch gibt es keine Krankenkasse, die nicht Mitglied eines Landesverbandes ist. Durch Verlegung des Sitzes (§ 194 Abs. 1 Nr. 1) ergibt sich die Option zum Wechsel des Landesverbandes.
Rz. 4
Die Ersatzkassen sind nicht zur Bildung von Landesverbänden verpflichtet, sondern können sich auf eine gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen. Für alle Verträge auf Landesebene, die nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, müssen sie jeweils einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis benennen. Sie können sich auf Bundesebene zu Verbänden zusammenschließen (§ 212 Abs. 5).
Rz. 5
Die Aufgaben der Landesverbände nimmt für die landwirtschaftliche Krankenversicherung die landwirtschaftliche Krankenkasse wahr (§ 36 KVLG 1989). Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Landesverbands wahr.
Rz. 6
Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Satz 2) und haben als ehrenamtliches Organ der Selbstverwaltung einen Verwaltungsrat (§ 209). Außerdem ist ein hauptamtlicher Vorstand zu bilden, dessen Amtszeit bis zu 6 Jahre beträgt (§ 209a i. V. m. § 35a Abs. 3 SGB IV). Der Körperschaftscharakter wurde gewählt, weil die Verbände auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Ungeachtet dessen sind die Landesverbände nicht grundrechtsfähig (BVerfGE 39, 302/313 ff.). Obwohl in §§ 207 ff. der ausdrückliche Verweis zur Behördeneigenschaft (§ 31 Abs. 3 SGB IV) fehlt, steht eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 3 SGB IV für die vertretungsberechtigten Organe der Landesverbände außer Frage.
Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. Die Obersten Verwaltungsbehörden sind durch den föderalen Aufbau in den Ländern unterschiedlich strukturiert, meist handelt es sich um die Arbeits- und Sozialministerien bzw. die Senatoren für Arbeit.
Rz. 7
Die Krankenkassen gehören verpflichtend dem Landesverband ihrer Kassenart in dem Bundesland an, in dem sie ihren Sitz haben (Satz 3). Ausgenommen sind die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes, die keinem Landesverband angehören. Faktisch handelt es sich dabei aktuell um die Bahn-BKK.
Rz. 7a
Andere Krankenkassen können den Landesverbänden beitreten (Satz 4). "Andere" Krankenkassen sind diejenigen, für die kein Landesverband gebildet wird und bei denen die Aufgaben eines Landesverbandes nicht anderweitig geregelt sind (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 207 Rz. 9). Beitreten können demnach nur die Ersatzkassen, indem sie durch eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung die Mitgliedschaft bei einem der Landesverbände einer anderen Kassenart begründen.
2.2 Mehrere Landesverbände in einem Land (Abs. 2)
Rz. 8
In Abs. 2 werden Übergangsregelungen für den Fall getroffen, dass von dem Grundsatz "in einem Bundesland ein Landesverband" abgewichen wird. Aufgrund des Gesetzes über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen (Verbändegesetz) v. 17.8.1955 (BGBl. I S. 524) und einer Übergangsvorschrift in Art. 3 § 2 dieses Gesetzes bestehen noch Landesverbände mit abweichenden Bezirken weiter. Dies gilt für Nordrhein-Westfalen, wo es 2 Landesverbände der Ortskrankenkasse gibt, und zwar einen für Nordrhein und einen für Westfalen-Lippe. Absatz 2 stellt sicher, dass dort, wo am 1.1.1989 mehrere Landesverbände in einem Land bestehen, diese mit Zustimmung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde auch künftig fortbestehen können. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Zustimmung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde fingiert, wenn sie nicht ausdrücklich bis zum 31.12.1989 versagt wurde. Soweit dies nicht geschehen ist, kann die Zustimmung unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen werden. Die genannten Landesverbände bestehen faktisch ohne Eingreifen der obersten Landesbehörde fort. Wird die Zustimmung versagt oder widerrufen, hat die zuständige oberste Verwaltungsbehörde die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen zu regeln...