2.1 Verwaltung und Vertretung
Rz. 3
Der Vorstand verwaltet den Landesverband (Innenverhältnis) und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich (Außenverhältnis; § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Vorstand ist umfassend zuständig, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Eine abweichende Bestimmung enthält z. B. § 209 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 197 Abs. 1 Nr. 1b, der dem Verwaltungsrat des Landesverbandes die Zuständigkeit für Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zuweist. Abweichende Bestimmungen kann auch die Satzung des Landesverbandes enthalten.
Rz. 4
Der Landesverband wird bei einem mehrköpfigen Vorstand durch den Gesamtvorstand vertreten (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dazu sind übereinstimmende Willenserklärungen aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Satzung kann davon abweichen und bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes den Landesverband vertreten können. Alternativ kann ein mehrköpfiger Vorstand im Einzelfall einen Beschluss fassen und die Vertretung einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen.
Rz. 5
Der Vorstand erlässt Richtlinien, nach denen die Geschäftsbereiche zu verwalten sind (§ 35a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Richtlinien sind Innenrecht des Vorstands. Sie entfalten nur über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eine Außenwirkung. Ein Verstoß gegen die Richtlinien stellt eine Verletzung von Amtspflichten dar. Die Richtlinien gelten zeitlich unbefristet. Der Vorstand kann die Richtlinien jederzeit (vor allem nach einer Neuwahl) ändern oder ergänzen bzw. neue Richtlinien schaffen.
Rz. 6
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gesamtvorstand; der Vorsitzende des Vorstands entscheidet bei Stimmengleichheit (§ 35a Abs. 1 Satz 4 SGB IV).
2.2 Berichtspflicht
Rz. 7
Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat
- über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
- über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung sowie
- aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten
(§ 35a Abs. 2 SGB IV). Außerdem ergibt sich eine ungeschriebene Informations- oder Beratungspflicht zur Vorbereitung aller Beschlüsse des Verwaltungsrats. Der Vorstand kommt seiner Berichtspflicht unaufgefordert und regelmäßig nach.
2.3 Amtszeit
Rz. 8
Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt hauptberuflich aus und erlangen die organrechtliche Stellung durch eine Wahl (§ 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB IV). Die Amtszeit des Vorstands beträgt 6 Jahre (§ 35a Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Sie beginnt mit der Bestellung (Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts; § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder einem zukünftigen Zeitpunkt (Befristung; § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Die Amtsdauer endet durch Zeitablauf nach 6 Jahren oder durch eine Amtsentbindung bzw. Amtsenthebung während der laufenden Amtszeit. Die Amtszeit wird nicht unterbrochen, wenn es zu einer Wiederwahl kommt. Die Wiederwahl ist mehrfach möglich und zahlenmäßig nicht begrenzt.
2.4 Zusammensetzung
Rz. 9
Der Vorstand kann aus bis zu 3 Personen bestehen (Satz 2). Die konkrete Zahl wird in der Verbandssatzung festgelegt.
2.5 Wahl
Rz. 10
Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt (§ 35a Abs. 5 Satz 1 SGB IV). Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, werden aus den Mitgliedern der Vorstandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter vom Verwaltungsrat gewählt.
Rz. 11
Bei Betriebskrankenkassen, die sich nicht für das Wahlrecht geöffnet haben, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellen (§ 147 Abs. 2 Satz 1). Das gilt auch für den Vorstand. Dessen Bestellung bedarf allerdings der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat (§ 35a Abs. 5 Satz 2 SGB IV). Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 SGB IV).
Rz. 12
Hat der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals abgelehnt, nimmt die Betriebskrankenkasse die Neueinstellungen vor (§ 147 Abs. 2). Der Vorstand wird in diesen Fällen nicht vom Arbeitgeber bestellt, sondern vom Verwaltungsrat gewählt.
2.6 Fachliche Eignung
Rz. 13
Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen (§ 35a Abs. 6 Satz 1 SGB IV). Davon ist bei einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung auszugehen. Außerdem ist zusätzlich eine mehrjährige Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen nachzuweisen. Eine allein durch Lebens- und Berufserfahrung erworbene Befähigung ist nicht ausreichend.
2.7 Veröffentlichung der Vergütung
Rz. 14
Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1.3. im Bundesanzeiger und gleichzeitig in der Mitgliederzeitschrift der Verbandsmitglieder zu ...