Rz. 15

Die dienstrechtliche Stellung eines Vorstandsmitglieds wird durch einen Dienstvertrag begründet (§§ 611 ff. BGB). Die Notwendigkeit eines Dienstvertrages ergibt sich mittelbar aus der Aussage, dass der Vorstand seine Tätigkeit hauptamtlich ausübt (§ 35a Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Ein wirksamer Dienstvertrag setzt eine wirksame Wahl und die (nicht nichtige) Bestellung des Organwalters voraus. Über Abschluss, Verlängerung oder Veränderung des Dienstvertrages ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen (§ 35a Abs. 6a Satz 1 SGB IV). Der Dienstvertrag wird erst wirksam, nachdem die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Verträge sind vor der Unterschriftsleistung vorzulegen. Ohne die Zustimmung ist der Dienstvertrag nichtig.

 

Rz. 16

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen (§ 35a Abs. 6a Satz 2 SGB IV). Die Vorstandsvergütung hat dabei den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu entsprechen (vgl. § 69 Abs. 2 SGB IV, § 4 Abs. 4 Satz 1). Die Zahl der Mitglieder des Verbands ist zu berücksichtigen (§ 35a Abs. 6a Satz 3 SGB IV).

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