Rz. 10

Die Neufassung von Abs. 3 bis 8 entwickelt die Rechtsgrundlagen für die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der Krankenkassen im Bereich der lebensweltbezogenen Gesundheitsförderung und Prävention unter Berücksichtigung des Urteils des BSG v. 18.5.2021 fort. Die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte ist künftig eine Gemeinschaftsaufgabe der Krankenkassen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die im früheren Abs. 3 enthaltene Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entfällt. Der Spitzenverbandbund der Krankenkassen tritt in die Rechte und Pflichten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein. Ferner wird sichergestellt, dass auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Krankenkassen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die im Rahmen der Krankenkasseninitiative "GKV-Bündnis für Gesundheit" (vgl. https://www.gkv-buendnis.de) entwickelte Strategie zur Prävention und Gesundheitsförderung fortentwickelt wird (vgl. amtliche Begründung in BT-Drs. 20/6014 S. 28).

 

Rz. 11

Abs. 3 verpflichtet die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Diese sind zu einer Zusammenarbeit mit den weiteren an den Rahmenvereinbarungen auf Landesebene nach § 20f Abs. 1 Beteiligten verpflichtet. Sie berücksichtigen deren Stellungnahmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und unterstützen mit ihren Leistungen die Umsetzung der Rahmenvereinbarungen auf Landesebene. Nach Abs. 3 Satz 4 vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen das Nähere über die Aufgaben der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, deren Arbeitsweise und die Verwendung der ihnen nach Abs. 7 Satz 4 zugewiesenen Mittel. Die Arbeitsgemeinschaften sind befugt, Verwaltungsakte zu erlassen (Satz 5). Abweichend von § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGG erlässt die bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft zu bildende Widerspruchsstelle die Widerspruchsbescheide.

 

Rz. 12

Abs. 4 weist dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Unterstützung der Arbeitsgemeinschaften in einer nicht abschließenden Aufzählung Aufgaben zu wie z. B.

  1. die Empfehlung von gemeinsamen und kassenartenübergreifenden Handlungsfeldern und Schwerpunktsetzungen für die Leistungen der Arbeitsgemeinschaften nach Abs. 3 und der Aufgaben nach den Nr. 2 und 3,
  2. die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus und der Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit bundesweiter Bedeutung,
  3. die Entwicklung, Erprobung und wissenschaftliche Evaluation gesundheitsförderlicher Konzepte,
  4. die Erstellung eines Arbeitsprogramms des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Nationalen Präventionskonferenz jeweils bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr.

Nach Abs. 4 Satz 2 kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Dritte mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen. Die Vorgaben aus § 197b sind dabei zu beachten.

 

Rz. 13

Abs. 5 legt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1.10. eines Jahres eine Berichtspflicht über die Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen und der Arbeitsgemeinschaften sowie die dem Spitzenverband selbst obliegenden Aufgaben für das vorangegangene Jahr auf. Der Bericht hat auch Angaben zur Höhe der Ausgaben und zu deren Verwendung zu enthalten.

 

Rz. 14

Um eine neutrale wissenschaftliche Begleitung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften, der Krankenkassen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sicherzustellen, hat der Spitzenverband gemäß Abs. 6 einen unabhängigen Dritten mit der wissenschaftlichen Auswertung und Begleitung der Wahrnehmung der Aufgaben der Beteiligten zu beauftragen. Über das Ergebnis dieser Evaluation hat der Spitzenverband dem Bundesministerium für Gesundheit alle vier Jahre, erstmals zum 1.7.2027 zu berichten.

 

Rz. 15

Abs. 7 stellt sicher, dass die Krankenkassen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften und der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, die bislang mittels der Initiative "GKV-Bündnis für Gesundheit" erfolgte, mindestens einen Betrag i. H. v. 0,53 EUR je Versicherten aus dem Betrag i. H. v. 2,34 EUR je Versicherten aufwenden, den sie nach § 20 Abs. 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben. Nach Satz 2 ist dieser Betrag entsprechend § 20 Abs. 6 Satz 5 jährlich anzupassen. Der Spitzenverband wird verpflichtet, bis jeweils zum 1.10. eines Jahres die zur Durchführung seiner Aufgaben nach Abs. 4 im Folgejahr notwendigen Ausgaben festzulegen (Satz 3). Gemäß Satz 4 ist der nach Abzug dieser Ausgaben verbleibende Teil nach einem vom Spitzenverband festzulegenden Schlüssel auf d...

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