0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 20g wurde durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) mit Wirkung zum 25.7.2015 in das SGB V eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Bereits seit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz aus dem Jahr 1997 können Krankenkassen und ihre Verbände zur Weiterentwicklung der Versorgung Modellvorhaben durchführen oder mit Leistungserbringern vereinbaren. Gemäß § 63 Abs. 1 können die Krankenkassen und ihre Verbände im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren. Neben Modellvorhaben zur Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zur Arzneimittelversorgung und zur Versorgung psychisch kranker Menschen können auch im Rahmen der nationalen Präventionsstrategie die Leistungsträger nach § 20d Abs. 1 und ihre Verbände im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenstellung Modellvorhaben durchführen.
2 Rechtspraxis
2.1 Träger der Modellvorhaben (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 3
Abs. 1 benennt als Träger der Modellvorhaben die Leistungsträger nach § 20d Abs. 1 und ihre Verbände. Das sind mithin die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Diese können einzeln oder zusammen Vereinbarungen zu Modellvorhaben treffen. Sie können auch Kooperationen mit (beliebigen) Dritten eingehen, wobei die in den Ländern zuständigen Stellen nach § 20f Abs. 1 lediglich beispielhaft genannt sind. Im Betracht kommen hier insbesondere Organisationen, die bereits erfolgreich in Kooperation mit den in den Ländern oder im Bund zuständigen Stellen Präventionsmaßnahmen durchgeführt haben. Aber auch sonstige Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention tätig sind, wie Fachverbände oder Selbsthilfeorganisation, sind durch Abs. 1 angesprochen (BT-Drs. 18/4282 S. 39).
2.2 Ziele der Modellvorhaben (Abs. 1 Satz 2 und 3)
Rz. 4
Gesetzlich definiertes Ziel eines Modellvorhabens muss die Verbesserung der Qualität und Effizienz der Versorgung mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten und mit Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sein. Nach Satz 3 können die Modellvorhaben auch der wissenschaftlich fundierten Auswahl geeigneter Maßnahmen der Zusammenarbeit dienen.
2.3 Kosten und Befristung (Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2)
Rz. 5
Der auf Veranlassung des 14. Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren angefügte Abs. 1 Satz 4 stellt klar, dass die für die Modellvorhaben für Präventionsmaßnahmen im Bereich der betrieblichen und nicht betrieblichen Lebenswelten eingesetzten Mittel auf die jeweiligen Mittel nach § 20 Abs. 6 Satz 2 (vgl. die Komm. dort) anzurechnen sind (BT-Drs. 18/5251 S. 56).
Gemäß Abs. 2 sind die Modellvorhaben im Regelfall auf 5 Jahre zu befristen (Regelhöchstdauer) und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten.