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Die Entschädigungen für Organmitgliedersind in der Satzung zu regeln. Hierbei ist aber § 209 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 41 SGB IV zu berücksichtigen, sodass dem Satzungsgeber hier nur Spielraum für deklaratorische Regelungen und Verweise auf die Gesetzeslage verbleiben dürfte.

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