Rz. 13a

Die Art der Bekanntmachung orientiert sich an ihrem Gegenstand und den Adressaten. Dabei ist zu gewährleisten, dass den Betroffenen die Kenntnisnahme möglich ist. Als Bekanntmachungsarten kommen z. B. die Veröffentlichung in amtlichen Bekanntmachungsorganen, in Tageszeitungen, Zeitschriften, Informationsblättern, durch Aushang oder im Internet in Betracht. Bekanntmachungspflichten können sich aus Rechtsvorschriften oder sachlichen Notwendigkeiten ergeben.

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