Rz. 5
Der Katalog der Handlungsfelder zur Unterstützung der Mitgliedskassen ist nicht abschließend. Unterstützung heißt, dass eine Hilfestellung der Mitgliedskassen bei der Ausführung ihrer Aufgaben erfolgt. Die Mitgliedskassen bleiben auch nach Einschaltung des Landesverbandes Träger der Aufgaben.
Fordert eine Mitgliedskasse Unterstützung durch den Landesverband an, besteht durch den Auftrag in Abs. 2 grundsätzlich die Pflicht zur Unterstützung. Art und Umfang der Unterstützung stehen allerdings im Ermessen des Landesverbandes. Der Verwaltungsrat kann ggf. beteiligt sein (§ 209 Abs. 4 i. V. m. § 197 Abs. 1 Nr. 1 b).
Der Landesverband kann nicht – etwa durch Satzungsregelung – die Mitgliedskassen zur Übertragung bestimmter Aufgaben verpflichten, da dies die gesetzliche Unterstützungskompetenz fraglos überschreiten wird.
Soweit sich alle Mitglieder eines Landesverbandes zu einer Krankenkasse vereinigt haben oder vereinigen oder durch die Landesregierung vereinigt wurden bzw. werden, tritt diese Krankenkasse in die Rechte und Pflichten des Landesverbandes ein (§ 207 Abs. 2a). In diesen Fällen übernimmt die Kasse faktisch auch die Aufgaben des Landesverbandes, so dass eine Unterstützung innerhäuslich organisiert ist.
Rz. 6
Die in Nr. 1 genannte Beratung und Unterrichtung kann im Einzelfall auf Wunsch der Mitgliedskasse oder auf Initiative des Landesverbandes mündlich oder schriftlich geschehen. Aber auch ganz allgemein im Verhältnis zu allen Mitgliedskassen kann der Landesverband beratend bzw. unterrichtend tätig werden. Letzteres ist der Normalfall, indem die Mitgliedskassen durch Rundschreiben oder im Rahmen regelmäßiger Besprechungen informiert werden.
Ob die einzelne Mitgliedskasse der Empfehlung oder dem Rat des Landesverbandes folgt, liegt in ihrem pflichtgemäßem Ermessen. Ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber der Mitgliedskasse hat der Landesverband nicht.
Rz. 7
Nach Nr. 2 sind die Landesverbände berechtigt, statistisches Material zu sammeln und aufzubereiten, soweit dies zu Verbandszwecken erforderlich ist. Hierzu gehören nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken, sondern auch diejenigen, die von den Mitgliedskassen und vom Landesverband zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für sinnvoll erachtet werden. Im Zusammenhang mit der Sammlung und Auswertung statistischer Unterlagen sind die Landesverbände auch berechtigt, Rechnungsprüfungsstellen einzurichten (z. B. Rezeptprüfstellen) oder anderen Stellen, auch externen, entsprechende Aufgaben zu übertragen, wenn dies wirtschaftlich ist.
Rz. 8
Alle Mitgliedskassen oder auch einzelne können den Landesverband nach Nr. 3 bevollmächtigen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung Verträge abzuschließen. Vertragspartner ist in diesen Fällen nicht der Landesverband, sondern ist/sind die Mitgliedskasse(n). Der Landesverband schließt die Verträge also lediglich als Bevollmächtigter.
Ist eine andere Krankenkasse (z. B. Ersatzkasse) einem Landesverband nach § 207 Abs. 1 Satz 4 beigetreten, so kann dieser bei entsprechender Vollmacht auch für diese Krankenkasse Verträge im Sinne der Nr. 3 abschließen.
Rz. 9
Der Landesverband kann nach Nr. 4 auf Verlangen der Mitgliedskassen diese gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten vertreten. Dieses Verlangen kann nur gegenüber dem für die Mitgliedskasse zuständigen Landesverband ausgesprochen werden. Der Landesverband darf die Mitgliedskasse eines anderen Landesverbandes nicht vertreten, selbst dann nicht, wenn die Vollmacht auf ihn ausgestellt ist. Möglich ist aber, dass der eigentlich unzuständige Landesverband im Wege der Amtshilfe mit Untervollmacht des eigentlich zuständigen Landesverbandes tätig wird.
Eine Krankenkasse, die einem Landesverband angehört, kann daher auch nicht unmittelbar den Bundesverband um Vertretung bitten. Der Bundesverband kann nur über den Landesverband die Vertretung übernehmen.
Hinsichtlich der Vertretung vor Gerichten ist die Vollmacht unter Berücksichtigung der jeweiligen prozessualen Vorschriften zu erteilen. Im allgemeinen ist die Vertretung nur durch eine auf eine natürliche Person gegebene Vollmacht zulässig. Die Vertretung durch den Landesverband ist vor den Gerichten aller Gerichtsbarkeiten möglich. Eine Einschränkung ist in Nr. 3 nicht vorgesehen. Für die Vertretung durch den Landesverband gelten auch die Prozessvorschriften, insbesondere über den Anwaltszwang (z. B. vor den Land-, Oberlandesgerichten usw.).
Der Landesverband kann die Mitgliedskassen nicht nur gerichtlich vertreten, sondern auch gegenüber Behörden. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 SGB X).
Rz. 10
Nr. 5 räumt den Landesverbänden eine konkrete Entscheidungsbefugnis für den Fall ein, dass es zwischen den Mitgliedskassen zu Zuständigkeitskonflikten kommt. Gemeint sind die Mitgliedskassen des eigenen Landesverbandes. Inhaltlich kann es um Konflikte der sachlichen, örtlichen oder funktionellen Zuständigkeit gehen. Die Aufgabe des Landes...