Rz. 14
Die Ersatzkassen waren verbandsrechtlich in (eingetragenen) Vereinen des Privatrechts organisiert (VdAK/AEV). Den Ersatzkassen steht der Zusammenschluss zu Verbänden weiterhin grundsätzlich frei ("können sich zusammenschließen"). Damit steht den Ersatzkassen die Option offen, die bisherige Verbandsform auf Bundesebene insoweit fortzusetzen. Faktisch ist dabei seitens der Aufgabenzuordnung aber die Stellung des Spitzenverbandes Bund der Krankenversicherung zu berücksichtigen.
Rz. 15
Ungeachtet der Rechtsform nimmt der Gesetzgeber Regelungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor, die von den Verbänden der Ersatzkassen zu beachten sind. So haben die Verbände der Ersatzkassen in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen (Abs. 5 Satz 2). Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der für die Errichtung eines Vereins erforderliche Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister erfordert die vorherige Einwilligung der Aufsichtsbehörde (Abs. 5 Satz 3).
Rz. 16
Eine Landesverbandsstruktur ist den (bundesweit zuständigen) Ersatzkassen fremd; bis 31.12.2008 wurden die landesverbandlichen Aufgaben (§§ 207 ff.) durch Landesvertretungen der Bundesverbände der Ersatzkassen wahrgenommen. Um die Wahrnehmung von landesverbandsrechtlichen Aufgaben im Bereich der Ersatzkassen sicherzustellen, haben die Ersatzkassen nunmehr für alle Verträge auf Landesebene, die nicht gemeinsam und einheitlich (mit anderen Ersatzkassen oder anderen Kassenarten) abzuschließen sind, einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen (Abs. 5 Satz 4). Gedacht ist hierbei insbesondere an kassenartenspezifische Verträge, die im Bereich der Ersatzkassen jeweils für sich abgeschlossen werden (BT-Drs. 16/4200 S. 101). Die Benennung eines gemeinsamen Vertreters soll Bürokratieaufwand vermeiden (BT-Drs. 16/3100 S. 160).
Rz. 17
Ersatzkassen können sich auf eine gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen (Abs. 5 Satz 5). Damit soll gewährleistet sein, dass landesverbandliche Aufgaben auch im Bereich der Ersatzkassen wahrgenommen werden können (z. B. Beteiligung bei der Bildung von Landesschiedsstellen, § 114).
Rz. 18
Ein gemeinsamer Abschlussbevollmächtigter muss benannt werden, wenn es um den Abschluss von kassenartenübergreifenden Verträgen auf Landesebene geht (Abs. 5 Satz 6). Hiermit wird eine einheitliche Vertretung der Ersatzkassen gewährleistet. Sowohl im Fall von Satz 5 als auch im Falle von Satz 6 können auch die Verbände der Ersatzkassen als Abschlussbevollmächtigte benannt werden. Damit ist auch klargestellt, dass die Vertretung nicht zwingend durch natürliche Personen erfolgen muss. Die Ersatzkassen haben damit die Option, die bisherigen Landesvertretungen fortzuführen.
Rz. 19
Für alle anderen bislang nicht erfassten Erfordernisse sieht Abs. 5 Satz 8 vor, dass die Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen und Entscheidungen einen gemeinsamen Vertreter zu benennen haben. Wiederum in Anwendung des öffentlichen Rechts (vgl. Rz. 15) ist mit Abs. 5 Satz 9 die Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde vorgesehen für den Fall, dass sich die Ersatzkassen nicht auf einen entsprechenden Vertreter einigen können. Das gilt auch für den Fall, dass keine Einigung für die Vertretung bei landesverbandlich mit anderen Kassen gemeinsam und einheitlich abzuschließenden Verträgen zustande kommt.
Rz. 20
Die Verbände der Ersatzkassen haben, soweit sie bevollmächtigt sind, die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten. Diese Berechtigung beschränkt sich auf diejenigen Aufgaben, die ihnen von den Mitglieder-Ersatzkassen übertragen sind (BT-Drs. 16/4200 S. 101). Über die Satzungsgenehmigung (vgl. Rz. 15) ist sichergestellt, dass eine Beschränkung nach Sinn und Zweck der Aufgaben erfolgt.