Rz. 21

Alle Krankenkassen einer Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz in einem Land haben für das jeweilige Land für alle gemeinsam und einheitlich zu treffende Entscheidungen sowie für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene jeweils einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis gegenüber der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des jeweiligen Landes zu benennen. Dies regelt der Verweis in Abs. 6, der Abs. 5 Satz 6, 8 und 9 für die Krankenkassen der anderen Kassenarten neben den Ersatzkassen entsprechend anordnet. Abs. 6 erfasst damit nicht die Ersatzkassen, deren Verbandsrecht in Abs. 5 getrennt geregelt ist.

 

Rz. 22

Können sich die betroffenen Krankenkassen einer Kassenart (außerhalb der Ersatzkassen) nicht auf einen Bevollmächtigten einigen, bestimmt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des jeweiligen Landes, das sind die Minister und Senatoren für Soziales, diesen gemeinsamen Bevollmächtigten. Soweit für ein Land ein Landesverband besteht, gilt der Landesverband als Bevollmächtigter der Kassenart. Das gilt auch dann, wenn ein anderer Landesverband dieser Kassenart die Aufgaben eines Landesverbandes in diesem Land wahrnimmt (§ 207 Abs. 4a). Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände einer Kassenart (§ 207), gilt der jeweilige Landesverband in seinem Zuständigkeitsbereich als bevollmächtigt.

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