0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 212 wurde durch Art. 1, 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt. Regelungsinhalt waren bereits Vorschriften zu den Strukturen der Bundesverbände.
Abs. 3 ist mit Art. 6 Nr. 20 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 geändert worden.
Abs. 5 Satz 4 wurde durch Art. 1 Nr. 128 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 hinzugefügt.
Abs. 5 Satz 5 ist durch Art. 1 Nr. 138 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 (Art. 37 Abs. 1 GMG) angefügt worden.
Mit Wirkung zum 1.1.2009 ist § 212 durch Art. 1 Nr. 144a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) grundlegend neu gefasst worden, um den Rahmen für die in der gesetzlichen Krankenversicherung grundlegend geänderten organisatorischen Strukturen zu schaffen.
Abs. 6 wurde neu hinzugefügt mit Wirkung zum 1.1.2012 durch Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983).
1 Allgemeines
Rz. 2
Bis zum 31.12.2008 wurden die verschiedenen Kassenarten auf Bundesebene durch kassenartenspezifische Bundesverbände vertreten. Diese Strukturen wurden aufgehoben und durch einen Spitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt, der auf Bundesebene alle Krankenkassen allein und einheitlich vertritt. Nach der Begründung des GKV-WSG ist es erklärtes Ziel, die Entscheidungswege zu straffen und Handlungsblockaden zu vermeiden (BT-Drs 16/3100 S. 90, 161).
Rz. 3
Aufgrund der gesetzlich zugewiesenen Eigenschaft der früheren Bundesverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 212 Abs. 4 i. d. F. bis 31.12.2008) bedarf es einer ausdrücklichen Regelung zur Aufhebung dieses Status, die mit dieser Vorschrift in Abs. 1 und 4 erfolgt. Die Bundesverbände werden nicht aufgelöst, sondern als Gesellschaften bürgerlichen Rechts fortgeführt. Mit Blick auf die entzogenen Aufgaben, die der Spitzenverband Bund ab 1.1.2009 wahrnimmt, verbleiben nach Auffassung des Gesetzgebers für die bisherigen Bundesverbände keine Aufgaben, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfordern (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 159). Die bisherigen Aufgaben der Bundesverbände bzw. der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 213a. F.) werden künftig nach Maßgabe der §§ 217a bis 217f von dem neu errichteten Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
Mit der Aufhebung des Abs. 2 besteht der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen ab 1.1.2009 nicht mehr fort. Weiterhin weist Abs. 3 landesverbandliche Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu. Die Besonderheiten für die Ersatzkassen sind weiterhin in Abs. 5 geregelt, der mit Wirkung zum 1.7.2008 mit Blick auf die veränderten Verbandsstrukturen erweitert worden ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Nachfolgeregelung zu den Bundesverbänden
Rz. 4
Die bisherigen Bundesverbände werden ab 1.1.2009 in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts weitergeführt.
Die Gründung einer GbR erfordert grundsätzlich für den Gründungsprozess eine rechtsgeschäftliche Einigung. Dieser Prozess wird ersetzt durch die gesetzliche Anordnung in Abs. 1 (gesetzlich angeordnete Rechtsform umwandlung). Losgelöst von zeitlich später liegenden Verfügungsmöglichkeiten der Gesellschafter ist die Umwandlung mit Wirkung zum 1.1.2009 ohne weiteres Zutun eingetreten. Gegen die gesetzliche Anordnung bestehen grundsätzlich keine Rechtsmittel.
Rz. 5
Gesellschafter der GbR sind jeweils – ebenfalls per gesetzlicher Anordnung – die am 31.12.2008 vorhandenen Mitglieder des vorherigen jeweiligen Bundesverbandes. Damit ist klargestellt, dass die Gesellschafter der Nachfolgegesellschaften die Landesverbände sind (BT-Drs. 16/4247 S. 51).
Rz. 6
Grundsätzlich verweist die Vorschrift auf die für die GbR geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705 ff. BGB), soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Abs. 1 Satz 5 räumt die Möglichkeit des Beitritts zur GbR den Krankenkassen der jeweiligen Kassenart ein. Dies schließt demzufolge kassenartenübergreifende Beitritte aus. Grundsätzlich hätte es einer Regelung zu den Beitrittsmöglichkeiten wegen des Hinweises auf das BGB nicht bedurft. Der Gesetzgeber wollte jedoch offensichtlich die nach dem BGB grundsätzlich allen zustehenden Beitrittsmöglichkeiten auf die Kassen der jeweiligen Kassenart einschränken. Dies erscheint allerdings insoweit inkonsequent, als nach den BGB-Regelungen eine Vereinigung mehrerer BGB...