0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 213 wurde durch Art. 1, Art. 79 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt und regelte Einzelheiten zu den früheren Spitzenverbänden der Krankenkassen.
Abs. 1 und 2 wurden mit Art. 6 Nr. 21a und Nr. 21b des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 und durch Art. 5 Nr. 11a und 11b des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 28.12.2007 geändert. Zum 1.1.2009 erfolgte eine weitere Änderung durch Art. 1 Nr. 145 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378).
Abs. 3 wurde mit Art. 1 Nr. 37 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325), durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (Festbetrags-Anpassungsgesetz – BAG) v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1948), durch Art. 216 Nr. 4 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) sowie durch Art. 204 Nr. 4 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) geändert. Ab 1.1.2009 erfolgte eine weitere Änderung durch Art. 1 Nr. 145 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378).
Abs. 4 ist mit dem Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) geändert worden.
Die gesamte Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2009 bzw. Abs. 6 mit Wirkung zum 1.4.2007 durch Art. 1 Nr. 145 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) grundlegend neu gefasst worden. Geregelt werden nunmehr Belange der BGB-Gesellschaften, die nach § 212 Nachfolger der Bundesverbände der Krankenkassen sind.
Rz. 1a
Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 in Abs. 1 Satz 6 die Angabe "§ 164 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "§ 168 Absatz 1 und 2" ersetzt. Der Querverweis wird redaktionell angepasst. Die Rechte und Pflichten von Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen sowie der DO-Angestellten der Innungskrankenkassen bei einer Auflösung oder Schließung sind jetzt in § 168 Abs. 1 und 2 geregelt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt für die BGB-Gesellschaften als Rechtsnachfolger der Spitzenverbände der Krankenkassen den Vermögensübergang und trifft insbesondere Bestimmungen zu personal- und arbeitsrechtlichen Folgen. Der Gesetzgeber sieht bezüglich der Personalfrage grundsätzlich für die Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse der bei den früheren Bundesverbänden Beschäftigten die Gemeinschaft der Versicherungsträger und ihrer Verbände in der Pflicht (BT-Drs. 16/7216 S. 45). Darüber hinaus werden Beteiligungsfragen und Fusionssituationen bei den Landesverbänden geregelt.
2 Rechtspraxis
2.1 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse (Abs. 1)
Rz. 3
Als Folge der Umwandlung der Bundesverbände bestimmt die Vorschrift, dass sich gleichzeitig das bis zum 31.12.2008 den Bundesverbänden zustehende Vermögen in Gesamthandsvermögen der BGB-Gesellschaften umwandelt. Dies entspricht dem im BGB verankerten Gesamthandsprinzip (vgl. Komm. zu § 212), nach dem das Vermögen den Gesellschaftern als Personengruppe zusteht. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein und unterliegt im Zeitpunkt des Rechtsübergangs keiner Dispositionsbefugnis.
Rz. 4
Unter Verweis auf § 613a BGB (Rechte und Pflichten bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang) wird der Übergang der Arbeitsverträge der Angestellten gestaltet. Die Arbeitsverträge gehen dadurch kraft Gesetzes auf die Nachfolger über. Bestehende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen werden Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Möglich ist es aber, die Rechte und Pflichten bei den Nachfolgegesellschaften durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung zu regeln.
Rz. 5
Die in § 613 Abs. 4 BGB getroffene Regelung zum Kündigungsschutz wird durch Abs. 1 erweitert.
Die Beschäftigten der Bundesverbände (Anstellungs- und Dienstverträge) haben einen Anspruch auf Beschäftigung bei der jeweiligen Rechtsnachfolge-GbR. Der Gesetzgeber will Kündigungen allein wegen des Rechtsformwechsels ausschließen (BT-Drs. 16/3100) und stellt mit Abs. 1 eine Enthaftung der Gesellschaften für Ansprüche der Beschäftigten sicher. Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten inklusive tarifvertraglich begründeter Positio...