Rz. 30

Der Ausschuss hat ein Initiativrecht, sich gegenüber dem Verwaltungsrat zu äußern (Satz 1). Das Initiativrecht betrifft alle Themen, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes fallen. Das Initiativrecht erlischt mit der Beschlussfassung. Umgekehrt kann der Verwaltungsrat die Expertise des Ausschusses nutzen und dessen Stellungnahme anfordern (Satz 2). Den Beschluss darüber fasst der Verwaltungsrat mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschuss ist verpflichtet, der Anforderung zu entsprechen.

 

Rz. 31

Der Ausschuss kann eigene Mitglieder in nicht öffentliche Sitzungen des Verwaltungsrates entsenden (Satz 3). Die Vertreter sind teilnahmeberechtigt. Eine aktive Rolle (Beratung und Beschlussfassung) ist damit nicht verbunden.

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