2.7.1 Aufgaben
Rz. 13
Neben dem Verwaltungsrat wird beim GKV-Spitzenverband ein Vorstand als weiteres Organ gebildet (Satz 1). Er besteht aus höchstens 3 Personen (Satz 2). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand verwaltet den GKV-Spitzenverband, ist für alle Angelegenheiten des GKV-Spitzenverbandes zuständig und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (Satz 4, BT-Drs. 16/3100 S. 161, vgl. auch Rz. 17).
Rz. 13a
Der Vorstand sowie der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat gewählt (Satz 3). Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter müssen Mitglieder des Vorstands sein. Einfache Stimmenmehrheit ist für die Wahl ausreichend.
Rz. 13b
Die Regelung in Satz 2 stellt eine angemessene (geschlechtergerechte) Repräsentanz von Frauen und Männern im Vorstand des GKV-Spitzenverbandes sicher. Damit wird die aktuelle ausgewogene Repräsentanz im Vorstand auch für die Zukunft erhalten (Stand: 16.4.2020).
Rz. 14
Anders als Abs. 1 zum Verwaltungsrat enthält Abs. 2 für den Vorstand keinen Verweis auf § 31 Abs. 3 SGB IV (vgl. Rz. 6). Damit würde es dem Vorstand an der Behördeneigenschaft und der Berechtigung zur Führung des Dienstsiegels fehlen. Es findet sich jedoch im Gesetz kein weiterer Anhalt für diese Konsequenz als gewünschtes Ergebnis des Gesetzgebers, zumal im Übrigen die Organe des GKV-Spitzenverbandes den anderen Organen der Versicherungsträger nach dem SGB IV gleichgestellt sein sollen (vgl. Rz. 3). Weiterhin begründet der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der hauptberuflichen Ausübung des Vorstandsamtes erneut eine Entsprechung zur Organisation im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen (BT-Drs. 16/3100 S. 161). Gerade der Vorstand benötigt für sein Handeln nach außen die Behörden- und Dienstsiegelbefugnis. Der fehlende Verweis kann daher nur als Versehen des Gesetzgebers interpretiert werden.
2.7.2 Mitglieder
Rz. 15
Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt. Das Organ besteht aus höchstens 3 Personen, wobei der Verwaltungsrat aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter, mindestens also 2 Personen, wählen muss.
Rz. 16
Der Vorstand übt sein Amt hauptamtlich aus (Satz 5). Die allgemeinen Vorschriften für die hauptamtlichen Vorstände bei den Krankenkassen gelten auch hier, da Satz 6 auf § 35 a Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 SGB IV verweist. Das betrifft die Regelungen zur Bildung des Vorstandes, zur Amtszeit, zur Aufgabenteilung innerhalb des Vorstandes, zur Berichtspflicht, zu Qualitätsanforderungen an die Vorstandsmitglieder, zur Veröffentlichungspflicht ihrer Vergütung, zur Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Vorstandsdienstvertrags sowie für den Fall der Amtsenthebung bzw. Amtsentbindung.
Rz. 17
Die Vertretung des GKV-Spitzenverbandes nach außen ist grundsätzlich Aufgabe des Gesamtvorstandes, doch kann durch diesen im Einzelfall oder generell durch die Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes den Spitzenverband vertreten können. Innerhalb des Vorstandes gilt das Ressortprinzip, d. h., jedes Mitglied verwaltet seinen Geschäftsbereich innerhalb der vom Gesamtvorstand erlassenen Richtlinien eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gesamtvorstand und bei dessen Stimmengleichheit der Vorstandsvorsitzende (Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 35 a Abs. 1 SGB IV).
Rz. 18
Durch die Wahl eines Vorstandsmitglieds wird nur die organrechtliche Stellung begründet. Davon getrennt zu sehen ist die dienstrechtliche Stellung durch den Anstellungsvertrag mit dem GKV-Spitzenverband.
2.7.3 Vorstandsdienstverträge
Rz. 18a
Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 35 a Abs. 6a SGB IV). Die Regelung gilt auch für die Vorstandsdienstverträge des GKV-Spitzenverbandes (Satz 7). Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung verlangen, dass eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorgelegt wird. Es ist darzulegen, dass der Vertrag mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt und sowohl im Hinblick auf die Vergütung als auch im Übrigen angemessen und im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vertretbar ist.
2.7.4 Vergütung
Rz. 18b
Während einer Amtszeit ist es nicht zulässig, die Vorstandsvergütung zu erhöhen (Satz 8). Automatische Vergütungsanpassungen oder auch die vertragliche Möglichkeit, eine Anpassung in gewissen zeitlichen Abständen zu verhandeln, haben in der Vergangenheit zu einer stetigen Erhöhung der Vergütung geführt, ohne dass dieser rechtsaufsichtlich sicher entgegengetreten werden konnte (BT-Drs. 19/6337 S. 102). Die in den Verträgen häufig in Bezug genommenen Tarifsteigerungen sind kein geeignetes Kriterium, da es sich bei Vorstandsgehältern um außer...