Rz. 10p

Der GKV-Spitzenverband berichtet dem BMG und den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden über den aktuellen Stand der Richtlinie zum branchenspezifischen Sicherheitsstandard nach Abs. 4c (Satz 1). Erstmals ist zum 31.12.2024 und danach jährlich über die Umsetzung der Richtlinien bei den Krankenkassen zu berichten. Die Berichtspflicht dient neben einer umfassenden Analyse der Umsetzung auch dazu, ggf. aufsichtsrechtlich gegen Krankenkassen vorzugehen (BT-Drs. 20/9048 S. 99).

 

Rz. 10q

Der Bericht stellt für jede Krankenkasse gesondert dar, ob die Vorgaben der Richtlinie umgesetzt wurden und welche Maßnahmen hierzu im Einzelnen ergriffen wurden (Satz 2).

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