Rz. 15
Der Vorstand erstellt zur Information des Verwaltungsrates jährlich einen Beteiligungsbericht (Satz 1). Es ist über die Einrichtungen zu berichten, an denen der Spitzenverband beteiligt ist. Der Bericht ist wegen der Selbstständigkeit der Beteiligungsgesellschaften erforderlich, weil deren autonome Aufgabenerfüllung regelmäßig zu einem Informationsverlust des Verwaltungsrats führt (BT-Drs. 18/10605). Dies gilt z. B. für die bei den Beteiligungsgesellschaften entstehenden Verluste, die sich nicht im Haushalt des Spitzenverbandes wiederfinden. Der Beteiligungsbericht soll Aufschluss über die Tätigkeit der Einrichtung geben, damit der Verwaltungsrat prüfen kann, ob die Beteiligung insbesondere im Hinblick auf den (fortbestehend) zulässigen Tätigkeitszweck sowie im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zulässig ist.
Rz. 16
Die Mindestinhalte des Berichts sind gesetzlich geregelt (Satz 2). Der Bericht kann darüber hinausgehen. Mindestens erforderlich sind Angaben über
- den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe der Einrichtung und die Beteiligungen der Einrichtung an weiteren Einrichtungen (Tochter- bzw. Enkelgesellschaften),
- den fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Einrichtung und den gesetzlichen Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
- die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Einrichtung, die Ertragslage der Einrichtung, die Kapitalzuführungen an und die Kapitalentnahmen aus der Einrichtung durch den Spitzenverband, die Auswirkungen der Kapitalzuführungen und Kapitalentnahmen auf die Haushaltswirtschaft des Spitzenverbandes und die vom Spitzenverband der Einrichtung gewährten Sicherheiten,
- die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen Gremiums der Einrichtung für jedes einzelne Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gremien unter Namensnennung.
Ein Informationsbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Vergütungen, die an die leitenden Mitarbeiter und Gremienmitglieder der Einrichtung für ihre Tätigkeit in der Einrichtung gezahlt werden (BT-Drs. 18/10605). Der Spitzenverband hat darauf zu achten, dass z. B. die Satzung oder der Vertrag zur individualisierten Offenlegung der Bezüge verpflichtet. Diese Informationen müssen Teil des jährlichen Berichts sein.
Rz. 17
Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Verwaltungsrat des Spitzenverbandes und der Aufsichtsbehörde spätestens am 1.10. des folgenden Jahres vorzulegen (Satz 3).