2.3.1 Geschäftsführung
Rz. 10
Die Abs. 3 bis 5 regeln die interne Organisation der DVKA. Ungeachtet der rechtlichen Integration in den GKV-Spitzenverband wird der DVKA dabei eine weitgehende organisatorische Selbständigkeit mit eigener Geschäftsführung verliehen. Dies wurde bewusst so gestaltet vor dem Hintergrund der eigenständigen und klar abgrenzbaren Funktion der DVKA gegenüber dem GKV-Spitzenverband sowie der stark operativ ausgelegten Aufgaben und der Wahrnehmung von Aufgaben anderer Sozialversicherungsträger durch die DVKA. Die im Geschäft der Verbindungsstelle erforderliche Flexibilität und Funktionsfähigkeit soll fortgeführt werden können. Die Sonderstellung der DVAK gilt auch für den finanziellen Bereich (BT-Drs. 16/4200 S. 109, BT-Drs. 16/4247 S. 53).
Rz. 11
Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat für die Erfüllung der Aufgaben der DVKA einen Geschäftsführer und einen Stellvertreter zu bestimmen. Dieser verwaltet den GKV-Spitzenverband in allen Angelegenheiten der DVKA und vertritt den GKV-Spitzenverband in diesen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebliches Rechts nichts anderes bestimmen. Die Beschreibung der Aufgaben des Geschäftsführers entspricht der Aufgabenstellung der Vorstände (§ 217b). Das Aufgabenfeld ist daher bezogen auf die Verbindungsstelle identisch mit derjenigen des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes (vgl. Komm. zu § 217b) für dessen übrige Angelegenheiten. Der Geschäftsführer der Verbindungsstelle übt seine Funktion jedoch nicht als Organ des GKV-Spitzenverbandes aus, da dessen Organe in § 217b abschließend bezeichnet sind.
Rz. 12
Durch Verweis auf § 35a Abs. 6 SGB IV gelten die Qualitätsanforderungen an die Person des Geschäftsführers und seines Stellvertreters entsprechend. Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes hat Näheres zu bestimmen. Über die Satzung ist es so auch zulässig, eine konkrete Kompetenzabgrenzung der Geschäftsführung der DVKA zum Vorstand des GKV-Spitzenverbandes vorzunehmen. Der Geschäftsführer der DVKA berichtet an den Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes, nicht an den Vorstand.
2.3.2 Finanzierung
Rz. 13
Der Gesamthaushalt des GKV-Spitzenverbandes hat für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle durch entsprechende Untergliederung einen Teilhaushalt auszuweisen (Abs. 4). Die Haushaltsführung hat getrennt nach den Aufgabenbereichen zwischen Verbindungsstelle und den übrigen Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes zu erfolgen.
Rz. 14
Die Finanzierung erfolgt nach Abs. 5 durch eine Umlage und durch die sonstigen Einnahmen der DVKA. Die Berechnungskriterien für die Umlage müssen in der Satzung des GKV-Spitzenverbandes festgelegt werden. Die Satzung muss darüber hinaus insbesondere Bestimmungen zur Zweckbindung, d. h. der ausschließlichen Verwendung der für die Aufgabenerfüllung verfügbaren Mittel für Zwecke der DVKA enthalten. Die Verantwortung für den Haushalt liegt nicht bei der Geschäftsführung der DVKA, sondern beim Vorstand des GKV-Spitzenverbandes (vgl. § 217b Abs. 2, § 217d S. 2, § 208 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1 SGB IV).