Rz. 1
Die Vorschrift trat durch Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 in Kraft. Sie regelte die Finanzierung, das Haushalts- und Rechnungswesen, die Vermögensverwaltung und die Rechtsaufsicht über die Verbindungsstelle.
Rz. 2
Die Vorschrift erfuhr mehrere Änderungen und wurde durch Art. 1 Nr. 151 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehoben. Sie war wegen der Eingliederung der DVKA in den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband; vgl. § 219a) nicht mehr erforderlich.
Rz. 3
Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) führt die Norm zum 26.2.2013 erneut ein. Danach sind bis zum 25.10.2013 eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu errichten und gegenüber der EU-Kommission zu benennen.
Rz. 3a
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat zum 23.7.2015 Abs. 1 geändert. Danach hat die Nationale Kontaktstelle Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenhäusern für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen. Sie hat außerdem darüber zu informieren, welche Elemente die ärztlichen Verschreibungen enthalten müssen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden.
Rz. 3b
Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 1 Satz 5 geändert. Das bislang geregelte Einwilligungserfordernis wird auf die Datenübermittlung beschränkt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die anderen Datenverarbeitungsschritte zu Informationszwecken auf Veranlassung und im Interesse des Versicherten erfolgen.
Rz. 3c
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat mit Wirkung zum 19.12.2019
- die Überschrift geändert (Kontaktstellen),
- in Abs. 1 Satz 2 die Nr. 3, 4 geändert,
- in Abs. 1 Satz 2 die Nr. 5 angefügt und
- die Abs. 6, 7 angefügt.
Die nationale Kontaktstelle soll Informationen zu Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten bereitstellen. Die nationale eHealth-Kontaktstelle soll aufgrund von Synergieeffekten zum elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) und den bestehenden Netzanschlüssen aufgebaut und betrieben werden. Die privaten Krankenversicherungen werden an der Finanzierung der nationalen eHealth-Kontaktstelle beteiligt.
Rz. 3d
Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 6 (alt) durch die Abs. 6 bis 9 (neu) ersetzt. Der bisherige Abs. 7 (alt) wird Abs. 10 (neu). Der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) übernimmt den fristgebundenen Aufbau und den Betrieb der organisatorischen und technischen Verbindungsstelle für die Bereitstellung von Diensten für den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten (nationale eHealth-Kontaktstelle).
Rz. 3e
Durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) wurden Abs. 6 Satz 6 sowie Abs. 7 Satz 1 und 2 mit Wirkung zum 26.3.2024 neu gefasst. Der Zeitpunkt der Betriebsaufnahme wird zukünftig durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt.