Rz. 11

Nach Abs. 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss das Nähere zu sämtlichen individualprophylaktischen Leistungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Richtlinien nach § 92. Aktuell gelten die Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe-Richtlinien) i. d. F. v. 4.6.2003, veröffentlicht im BAnz. Nr. 226 (S. 24 966) v. 3.12.2003, in Kraft getreten am 1.1.2004.

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