Rz. 11
Wegen der Beschränkung auf Beiträge und sonstige Einnahmen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kredite kein zulässiges Finanzierungsinstrument (§ 220 Abs. 1 i. V. m. § 21 SGB IV). Davon wurde eine zeitlich befristete Ausnahme zugelassen, um Beitragserhöhungen im Beitrittsgebiet zu vermeiden (§ 222 in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung). Den Krankenkassen als Träger der öffentlichen Verwaltung ist es verboten, Darlehen zur Finanzierung ihrer Aufgaben aufzunehmen (BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 1 A 1/08 R). Der Grundsatz gilt seit dem 1.1.2012 als Generalklausel (Abs. 1 Satz 2). Spezialgesetzliche Darlehensregelungen bleiben davon unberührt (z. B. Darlehen von einem Landesverband aus der Gesamtrücklage nach § 262 Abs. 4 Satz 2).
Rz. 12
Das Verbot betrifft auch Liquiditätsdarlehen zur Vermeidung einer vorfälligen Auflösung von Geldanlagen (BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 1 A 1/08 R), die kurzfristig laufen und innerhalb desselben Haushaltsjahres ausgeglichen werden. Ebenso verboten ist eine kreditunterstützte Anlagestrategie.
Rz. 12a
Mittel sind so anzulegen, dass eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist (§ 80 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Inhaltlich enthalten die weiteren Vorgaben für die Betriebsmittel und die Rücklage in den §§ 81, 82 SGB IV sowie in den §§ 260, 261 keine abweichenden Regelungen. Die Mittel müssen im erforderlichen Umfang bereitgehalten und so angelegt werden, dass sie ohne Darlehensaufnahme (§ 220 Abs. 1 Satz 2) für ihren Zweck verfügbar sind. Liquidität und Sicherheit der Geldanlage haben daher Vorrang vor der Erzielung von Zinserträgen.
Rz. 13
Darlehensverträge, die entgegen dem Kreditaufnahmeverbot abgeschlossen werden, sind trotz des Verstoßes gegen § 220 Abs. 1 Satz 2 wirksam. Das Kreditaufnahmeverbot stellt kein Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB dar (Mack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 220 Rz. 22). Bei der Vorschrift handelt es sich vielmehr ausschließlich um haushaltsrechtliches Innenrecht. Daher begründet allein der Verstoß gegen das Kreditaufnahmeverbot für eine Krankenkasse weder einen Rückabwicklungs- noch einen Schadensersatzanspruch gegen eine kreditgebende Bank.