Rz. 2

Der Bund ist an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt. Er leistet die entsprechenden Zahlungen an den Gesundheitsfonds. Damit werden die versicherungsfremden Leistungen der Krankenkassen (z. B. für die Familienversicherung, § 10) pauschal aus Steuermitteln abgegolten (BT-Drs. 16/3100 S. 170). Die Höhe der Leistungen sind gesetzlich geregelt. Eine Definition des Begriffs "versicherungsfremde Leistungen" enthält das Gesetz nicht.

 

Rz. 2a

Durch die Vorschrift wird der Bund an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Leistung wirkt auch als stabilisierender Faktor im Falle der Finanzknappheit. Die Grundsätze der Finanzierung der Krankenversicherung (§ 220) werden durch die Vorschrift über die Beteiligung des Bundes erweitert.

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