2.1 Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes im Jahr 2021 (Abs. 1)
Rz. 3
Durch die Wirtschaftskrise, die die COVID-19-Pandemie ausgelöst hat, werden für die GKV nicht nur im Jahr 2020, sondern auch im Jahr 2021 erhebliche konjunkturbedingte Mindereinnahmen erwartet (BT-Drs. 19/23483 S. 35). Zugleich ergeben sich für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und ihrer Folgen erhebliche Mehrausgaben, die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ausgeglichen werden. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Lohnnebenkosten zu den verschiedenen Sozialversicherungszweigen bis zum Jahr 2021 auf insgesamt maximal 40 % zu begrenzen. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Finanzbedarfe werden zum Teil aus dem Bundeshaushalt gedeckt. Die Regelung sieht daher für den Bereich der GKV im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds vor (Satz 1). Dieser dient dazu, den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a für das Jahr 2021 weitestgehend stabil zu halten. Zur Verbesserung der Liquiditätssituation des Gesundheitsfonds im Jahr 2020 hat der Bund bereits zum 15.7.2020 im Rahmen des Nachtragshaushalts für die zweite Jahreshälfte 2020 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds überwiesen. Dieser Betrag stellt jedoch nur einen teilweisen Ausgleich der Belastungen des Gesundheitsfonds dar und reicht nicht aus, um die Stabilität des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auch für das Jahr 2021 sicherzustellen. Der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises bis zum 1.11.2020 für das Jahr 2021 bekannt zu gebende durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a ist eine wesentliche Orientierungsgröße für die Haushaltsplanungen und die individuellen Entscheidungen der Krankenkassen über die Höhe ihrer Zusatzbeitragssätze.
Rz. 4
Da die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Gesundheitsfonds beteiligt ist, bedarf es einer separaten Regelung für den Anteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse am Bundeszuschuss. Der Anteil, den der Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenkasse überweist, beträgt 30 Mio. EUR (Satz 2). Dieser zusätzliche Bundeszuschuss soll auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung infolge der Corona-Pandemie entstandene Mehrausgaben teilweise ausgleichen, um deutliche Beitragssatzsteigerungen zu vermeiden.
2.2 Ausgleich für die Mehrausgaben beim Kinderkrankengeld im Jahr 2021 (Abs. 2)
Rz. 5
Der Bund überweist bis zum 1.4.2021 300 Mio. EUR an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich der geschätzten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a (Satz 1). Da die tatsächlichen Mehrausgaben maßgeblich vom aktuell nicht bestimmbaren Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten abhängen, leistet der Bund zur Refinanzierung darüber hinaus gehender Mehrausgaben für das Kinderkrankengeld einen weiteren Bundeszuschuss zum 1.7.2022 für den Fall, dass sich ein nach den Sätzen 2 und 3 definierter Überschreitungsbetrag bei den Ausgaben ergibt (Satz 2). Die Höhe des zu leistenden ergänzenden Bundeszuschusses wird im Jahr 2022 auf der Grundlage der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2021 mittels einer Spitzabrechnung abschließend bestimmt (Satz 3). Dabei werden die Jahresrechnungsergebnisse der Jahre 2021 und 2019 für das Kinderkrankengeld einschließlich der Ausgaben für die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- sowie sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 % gegenübergestellt und ein Betrag von 300 Mio. EUR abgezogen. Der so ermittelte Überschreitungsbetrag wird zum 1.7.2022 aus Bundesmitteln ausgeglichen und der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. Werden entsprechende Mehrausgaben von mehr als 300 Mio. EUR bereits auf Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des 1. Halbjahres 2021 einschließlich der Ausgaben für Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- sowie sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 % (KV45-Statistik) festgestellt, leistet der Bund eine Abschlagszahlung in Höhe des festgestellten Überschreitungsbetrags zum 1.10.2021 (Satz 4). Der Überschreitungsbetrag wird in entsprechender Anwendung von Satz 3 auf Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des 1. Halbjahres 2021 ermittelt. Das BMG stellt die Überschreitungsbeträge nach Satz 3 und Satz 4 fest und meldet diese unverzüglich an das BMF (Satz 5).
2.3 Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes im Jahr 2022 (Abs. 3)
Rz. 6
Bedingt durch die Wirtschaftskrise, die die COVID-19-Pandemie ausgelöst hat, wird die gesetzliche Krankenversicherung auch im Jahr 2022 noch mit konjunkturbedingten Mindereinnahmen konfrontiert sein (BT-Drs. 19/30560 S. 50 f.). Gleichzeitig stehen den meisten gesetzlichen Krankenkassen nach Abführung eines Betrags von kassenweit insgesamt 8 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 keine nennenswerten überschüssigen Finanzreserven zur Stabilisierung ihrer Zusatzbeitragssätze mehr zur Verfügung. Um daher auch im Jahr 2022 einen erheblichen Anstieg der Lohnnebenkosten zu vermeiden und die Sozialversicherungsbe...