Rz. 2
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der früheren Regelung in § 381 Abs. 3 RVO. Sie knüpft für einen eng begrenzten Personenkreis an die Rentenantragstellermitgliedschaft (§ 189) und an die allgemein geltende Beitragsregelung des § 239 für Rentenantragsteller an. Nur ein Teil der Rentenantragsteller wird für die Zeit von der Stellung des Rentenantrags bis zum Beginn der Rente oder dem Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft beitragsfrei gestellt. Wie die Rentenantragstellermitgliedschaft selbst (vgl. Komm. zu § 189), ist auch die Beitragsfreiheit lediglich eine vorläufige in der Zeit zwischen Rentenantrag und Rentenzubilligung oder -ablehnung. Eine tatsächliche Beitragsfreiheit folgt aus der Vorschrift aber nur in wenigen Fällen. Wegen der Wahrscheinlichkeit der Rentenzubilligung ab Rentenantragstellung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorausgesetzten Tatbeständen bedeutet die Beitragsfreiheit daher zumeist nur eine vorläufige und vorübergehende Beitragszahlungsfreiheit.
Rz. 3
Der Zweck der Vorschrift liegt vornehmlich in der Vermeidung von Verwaltungsaufwand durch die vorläufige Erhebung und spätere Erstattung von Beiträgen. Bei Rentenantragstellern sind die Beiträge (zunächst) nach den Grundsätzen für freiwillige Mitglieder (vgl. § 239) zu erheben, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1. Mit Beginn des Rentenbezuges wird die (fiktive) Rentenantragstellermitgliedschaft durch die (echte) Versicherungspflicht als Rentner (KVdR) ersetzt, typischerweise rückwirkend ab Rentenbeginn. Für die KVdR gilt für die Beitragsbemessung jedoch (nur) § 237, d. h. die Beiträge richten sich allein nach dem Zahlbetrag der Rente und (ggf.) dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens (vgl. Komm. zu § 237). Die Beiträge als Rentenantragsteller wären daher bei Eintritt der KVdR zu erstatten, wenn und soweit sie die Beiträge nach § 237 überstiegen hatten. In den Fällen des § 225 ist die Rentenzubilligung wahrscheinlich. Daher wird von der Erhebung der Rentenantragstellerbeiträge zunächst abgesehen, um den Verwaltungsaufwand der ohnehin zu erwartenden Beitragserstattung zu vermeiden. Bei den Waisenrentnern nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b besteht jedoch schon aufgrund der Regelung des § 237 Satz 2 bis zur Altersgrenze des § 10 Abs. 2 generelle Beitragsfreiheit für die Waisenrente und die entsprechende Hinterbliebenenversorgung aus einem Versorgungswerk, sodass die Erhebung von Rentenantragstellerbeiträgen (aus den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Nr. 3) keinen Sinn ergibt.
Rz. 4
Die Beitragsfreiheit wird zudem durch Satz 2 relativiert. Der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge nach § 229) oder das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) unterliegen, wenn sie die (Bagatell)Grenzen des § 226 Abs. 2 Satz 1 übersteigen, wie bei pflichtversicherten Rentnern auch (vgl. § 237 und Komm. dort), der Beitragspflicht und sind auch von den Rentenantragstellern, die die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 oder 3 erfüllen, in der Zeit zwischen Rentenantrag und Rentenbewilligung zu zahlen. Diese Beitragspflicht für Versorgungsbezüge gilt jedoch nicht für die "Versorgungswaisen", die vor Vollendung des 18. Lebensjahres als Waisen eine Hinterbliebenenversorgung aus einem Versorgungswerk beziehen, denn diese Leistungen sind nach § 237 Satz 2 bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 generell beitragsfrei gestellt. Obwohl es sich bei diesen Leistungen (rechtstechnisch) um Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 3 handelt, erfolgte eine Anpassung des Satzes 2 jedoch nicht.
Rz. 4a
Da für die Beitragspflicht auf die entsprechende Geltung von § 226 Abs. 2 insgesamt verwiesen wird, ist auch die Regelung über den Freibetrag für über die Bagatellgrenze hinausgehende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dessen Satz 2 (angefügt mit Wirkung zum 1.1.2020 durch GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG v. 21.12.2019) anwendbar; d. h. diese Leistungen bleiben beitragsfrei.
Rz. 5
Die Beitragsfreiheit nach Satz 1 Nr. 1 war zunächst auf den hinterbliebenen Ehegatten eines pflichtversicherten Rentners begrenzt, auch nachdem bereits ab dem 1.1.2005 mit der Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit einer Ehe für eine Hinterbliebenenrente vorgenommen wurde (vgl. Komm. zu § 46 SGB VI). Mit Art. 1 Nr. 68, Art. 15 Abs. 1 des GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde in Satz 1 Nr. 1 nach Ehegatte "oder Lebenspartner" eingefügt. Damit wurde die im Rentenrecht bereits gültige Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe nachvollzogen und in § 225 ausdrücklich gesetzlich geregelt (BT-Drs. 17/6906 S. 95). Mit Art. 1 Nr. 2, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I S. 2787) wurde mit Wirkung zum 1.10.2017 die Ehe als Rechtsform auch für gleichgeschlechtliche Personen eingeführt, so dass ab diesem Zeitpunkt auch keine Lebenspartnerschaften neu begründet...