2.1 Beitragsfreiheit
Rz. 7
Die Regelung über die Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller enthält eine Ausnahme von § 239 i. V. m. § 250 Abs. 2, wonach grundsätzlich auch von Rentenantragstellern seit dem 1.1.2009 nach den Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (vgl. die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) Beiträge zu zahlen und zu tragen sind (vgl. Komm. zu § 239). Dabei ist grundsätzlich auch § 240 Abs. 4 Satz 1 über die mindestbeitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter anzuwenden. Als Ausnahme vom Grundsatz des § 223 Abs. 1, wonach für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen sind, gilt die Regelung der Beitragsfreiheit in § 225 daher auch vorrangig gegenüber den Bestimmungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Rz. 8
Die Anordnung der Beitragsfreiheit während der Zeit des laufenden Rentenantragsverfahrens rechtfertigt sich dadurch, dass bei dem von § 225 erfassten Personenkreis der Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ab Rentenantragstellung wahrscheinlich ist und damit dann Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 als Rentner besteht. Ab Beginn der Rente und bei der Rentennachzahlung sind daraus auch die Pflichtbeiträge gemäß §§ 237, 228 durch Einbehalt des Rentenversicherungsträgers zu zahlen. Auch bei der Beitragsfreiheit wegen einer Familienversicherung nach § 10 oder § 7 KVLG’89 (Nr. 3) bestand und besteht ein Leistungsanspruch, sodass auch die nachgezahlte Rente für den Nachzahlungszeitraum der Beitragspflicht unterliegt (vgl. § 228 Abs. 2 Satz 1 und Komm. dort).
Rz. 9
Die Beitragsfreiheit ist daher zumeist nur vorläufig und vermeidet für den genannten Personenkreis den Verwaltungsaufwand der Festsetzung und Einziehung der Rentenantragstellerbeiträge nach § 239 und deren Erstattung nach rückwirkender Rentenzubilligung und die Beitragserhebung nach § 237 und Zahlung gemäß § 255 durch den Rentenversicherungsträger (vgl. Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 225 Rz. 2, Stand: August 2019). Die Regelung, die an die (in § 189 fingierte) Pflichtmitgliedschaft als Rentenantragsteller anknüpft, dient daher nicht der Vermeidung einer freiwilligen Krankenversicherung (so aber Marburger, in: Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl., § 225 Rz. 3). Bei Personen, die die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, bleibt es bei der Rückabwicklung der gezahlten Rentenantragstellerbeiträge ab Rentenbeginn.
Rz. 10
Echte Beitragsfreiheit trotz der Formalmitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 besteht daher nur für die Zeit zwischen Rentenantrag und dem Rentenbeginn oder wenn es nicht oder erst später zu einer Rentenzubilligung kommt. Dann verbleibt es für diese Zeit bei der Rentenantragstellermitgliedschaft, ohne dass die in § 225 genannten Personen dann Beiträge nachzuentrichten hätten.
2.2 Beitragsfreier Personenkreis
Rz. 11
Die Beitragsfreiheit besteht nur für bestimmte Rentenantragsteller i. S. v. § 189 (vgl. Komm. dort) und für die Zeit dieser fiktiven Mitgliedschaft (Formalversicherung). Da eine Rentenantragstellermitgliedschaft schon ausgeschlossen ist, wenn eine anderweitige Krankenversicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 besteht, kommt Beitragsfreiheit als Rentenantragsteller auch für die genannten Hinterbliebenen nach Nr. 1 oder 3 nicht in Betracht, wenn für diese Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften als § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 oder Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 besteht oder die Rentenantragstellermitgliedschaft aus sonstigen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Komm. zu § 189). Nach dem Grundsatz des § 226 besteht allerdings faktisch in der Phase der Rentenantragstellung "Beitragsfreiheit", weil die Beitragspflicht in diesen Fällen erst mit dem Beginn der Rentenzahlung eintritt. Da die Rentenantragstellermitgliedschaft trotz der (gesetzlich) nur fiktiven Mitgliedschaft einen vollständigen Krankenversicherungsschutz gewährleistet, kann auch eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 in dieser Zeit nicht eintreten.
Rz. 12
Beitragsfreiheit besteht auch dann nicht, wenn bereits eine Krankenversicherungspflicht als Rentner aufgrund des Bezuges einer eigenen Rente besteht. Für diese Versicherungspflicht sind nach wie vor aus der eigenen Rente sowie aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen Beiträge nach § 237 zu zahlen. Die Zubilligung und Nachzahlung einer Hinterbliebenenrente führt dann zu höheren beitragspflichtigen Renteneinnahmen ab dem Zahlungsbeginn.
Rz. 13
Die für § 189 erforderliche Rentenantragstellermitgliedschaft setzt dem Grunde nach auch die Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12, Abs. 2 voraus (Ausnahme: Waisenrentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b). Nach § 5 Abs. 2 Satz 2, der auch für Rentenantragsteller anzuwenden ist, gilt die Vorversicherungszeit jedoch als erfüllt, wenn bei einer von einer anderen Person abgeleiteten Rente diese die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit in seiner Person erfüllt hatte. In den Fällen der Nr. 1, die eine Kr...