Rz. 11

Die Beitragsfreiheit besteht nur für bestimmte Rentenantragsteller i. S. v. § 189 (vgl. Komm. dort) und für die Zeit dieser fiktiven Mitgliedschaft (Formalversicherung). Da eine Rentenantragstellermitgliedschaft schon ausgeschlossen ist, wenn eine anderweitige Krankenversicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 besteht, kommt Beitragsfreiheit als Rentenantragsteller auch für die genannten Hinterbliebenen nach Nr. 1 oder 3 nicht in Betracht, wenn für diese Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften als § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 oder Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 besteht oder die Rentenantragstellermitgliedschaft aus sonstigen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Komm. zu § 189). Nach dem Grundsatz des § 226 besteht allerdings faktisch in der Phase der Rentenantragstellung "Beitragsfreiheit", weil die Beitragspflicht in diesen Fällen erst mit dem Beginn der Rentenzahlung eintritt. Da die Rentenantragstellermitgliedschaft trotz der (gesetzlich) nur fiktiven Mitgliedschaft einen vollständigen Krankenversicherungsschutz gewährleistet, kann auch eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 in dieser Zeit nicht eintreten.

 

Rz. 12

Beitragsfreiheit besteht auch dann nicht, wenn bereits eine Krankenversicherungspflicht als Rentner aufgrund des Bezuges einer eigenen Rente besteht. Für diese Versicherungspflicht sind nach wie vor aus der eigenen Rente sowie aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen Beiträge nach § 237 zu zahlen. Die Zubilligung und Nachzahlung einer Hinterbliebenenrente führt dann zu höheren beitragspflichtigen Renteneinnahmen ab dem Zahlungsbeginn.

 

Rz. 13

Die für § 189 erforderliche Rentenantragstellermitgliedschaft setzt dem Grunde nach auch die Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12, Abs. 2 voraus (Ausnahme: Waisenrentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b). Nach § 5 Abs. 2 Satz 2, der auch für Rentenantragsteller anzuwenden ist, gilt die Vorversicherungszeit jedoch als erfüllt, wenn bei einer von einer anderen Person abgeleiteten Rente diese die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit in seiner Person erfüllt hatte. In den Fällen der Nr. 1, die eine Krankenversicherungspflicht als Rentner schon für die Beitragsfreiheit der Hinterbliebenen voraussetzen, sind daher diese Voraussetzungen der Vorversicherungszeit auch nach früherem oder Übergangsrecht (Art. 56 Abs. 1 bis 3 GRG) im Regelfall erfüllt.

 

Rz. 14

In den Fällen der Nr. 3 muss die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 eigenständig geprüft werden. Ist diese nicht erfüllt, kommt schon keine Rentenantragstellermitgliedschaft und demzufolge auch keine Beitragsfreiheit in Betracht. Hier kann aber, da keine fiktive Mitgliedschaft nach § 189 besteht, stattdessen eine beitragsfreie Familienversicherung bis zum Beginn der Rente bestehen.

 

Rz. 15

Die Beitragsfreiheit ist auch für den Personenkreis des § 225 von der Rentenantragstellermitgliedschaft abhängig und auf die Zeit zwischen Rentenantragstellung bis zur Rentenzubilligung begrenzt. Die Beitragsfreiheit endet mit dem Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft durch Abschluss des Rentenantragsverfahrens ohne Rentenzubilligung (§ 189 Abs. 2), durch den Eintritt einer anderweitigen Krankenversicherungspflicht oder durch den Eintritt von Versicherungsfreiheit.

2.2.1 Hinterbliebener Ehegatte oder Lebenspartner (Satz 1 Nr. 1)

 

Rz. 16

Die Beitragsfreiheit setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte oder (ab 1.1.2012) Lebenspartner schon Rente bezogen und als Rentenbezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 krankenversicherungspflichtig war. Einbezogen sind auch die zuvor nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a krankenversicherten Rentner, da es sich in soweit lediglich um besondere Vorversicherungszeiten im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 handelt (so im Ergebnis auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 225 Rz. 7, Stand: August 2019). Eine Rechtsanpassung ist jedoch, anders als in § 189 und anderen Vorschriften durch Änderung der Verweisung auf "§ 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2", in Satz 1 Nr. 1 zur Schließung dieser erkannten Regelungslücke (vgl. BT-Drs. 18/6905 S. 76) nicht erfolgt. Nicht eindeutig ist, ob für die Beitragsfreiheit der Hinterbliebenen neben dem Rentenbezug und der Erfüllung der Vorversicherungszeiten auch der Tatbestand der Versicherungspflicht aktuell vorgelegen haben muss. Wäre die Krankenversicherungspflicht als Rentner erforderlich, wäre diese durch eine vorrangige Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 8), wegen hauptberuflich selbständiger Tätigkeit (§ 5 Abs. 5), Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1) oder wegen Befreiung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) ausgeschlossen und es bestände keine Beitragszahlungsfreiheit für die Hinterbliebenen.

 

Rz. 17

Vor dem Hintergrund der Vermeidung von Verwaltungsaufwand durch die Regelung der Beitragsfreiheit, wenn die Rentenzubilligung wahrscheinlich ist, wird man den Tatbestand der KVdR zur Zeit des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners nicht voraussetzen müssen. Dafür spricht, dass die Hinterbliebenen jedenfalls über § 5 Abs. 2 die Vorversicherungszeit erfüllen und dadurch bei...

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