2.1 Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 1)
Rz. 3
Zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zählen Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Zusatzleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie Steigerungsbeträge i. S. d. § 269 SGB VI, Kinderzuschüsse i. S. d. § 270 SGB VI und Witwen-/Witwerrentenabfindungen nach § 107 SGB VI gehören nicht zur Rente und unterliegen somit nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hat allerdings schon in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 11/2237 v. 2.5.1988 S. 223) hervorgehoben, dass im Gegensatz zu den Steigerungsbeiträgen aus Beiträgen der Höherversicherung Kinderzuschüsse nicht zu berücksichtigen seien. Die in diesem Zusammenhang mit Wirkung zum 1.1.1992 vorgenommene Änderung diente daher lediglich der Klarstellung.
Rz. 4
Ebenfalls zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören durch Artikel 14 Nr. 3 GRG sowie Artikel 15 Nr. 3 GRG seit dem 1.1.1989 Renten i. S. d. Art. 2 § 49a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) und Art. 2 § 51a Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) (sog. "Artikel-Renten"). Der Bezug einer solchen Rente führt seitdem (vorbehaltlich einer ausreichenden Vorversicherungszeit) zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner und somit auch zur Beitragspflicht dieser Leistungen (vgl. BSG, Urteil v. 9.2.1993, 12 RK 58/92).
Rz. 4a
Mit der seit dem 1.7.2011 geltenden Regelung des Satzes 2 wird das in Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für den Bereich der Krankenversicherung der Rentner konkretisiert. Nach bisherigem Recht unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen i. S. v. § 229 der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner, nicht aber mit ausländischen Renten, die den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. v. § 228 vergleichbar sind, weil dort eine § 229 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Regelung fehlt. Bei pflichtversicherten Rentenbeziehern, die sowohl eine deutsche als auch eine ausländische Rente beziehen, wird deshalb lediglich die deutsche Rente zur Berechnung der Beiträge zu ihrer Krankenversicherung herangezogen. Mit der Regelung werden Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit angezeigt.
2.2 Rentennachzahlungen (Abs. 2)
Rz. 5
Der Beitragspflicht unterliegen neben den laufenden Rentenzahlungen auch Nachzahlungen einer Rente i. S. d. Abs. 1. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachzahlungen für einen Zeitraum geleistet werden, in dem der Rentner Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V hat. Ob es sich hierbei um eine Pflichtmitgliedschaft i. S. d. § 5 oder um eine freiwillige Mitgliedschaft i. S. d. § 9 handelt, ist unerheblich. Bei freiwilligen Mitgliedern ergibt sich die Beitragspflicht der Rentennachzahlungen aus § 240 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 2. Ebenso findet Abs. 2 Anwendung bei Versicherten, die Leistungsansprüche im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 oder bei nachgehenden Leistungsansprüchen i. S. d. § 19 Abs. 2 und 3 haben.
Rz. 6
Zugeordnet werden die Beiträge aus Nachzahlungen nach Satz 2 den Monaten, für die die Rente gezahlt wird. Somit gilt der für diesen Zeitraum maßgebliche Beitragssatz sowie die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze.