2.1 Versorgungsbezüge

 

Rz. 4

§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nennt als beitragspflichtige Einnahme, die der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen. Welche Leistungen als "der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)" gelten, legt § 229 im Sinne einer Fiktion fest. Die Aufzählung ist enumerativ; hier nicht genannte Bezüge können den Versorgungsbezügen nicht zugerechnet werden. Nach § 226 Abs. 2 werden Beiträge aus Versorgungsbezügen bei versicherungspflichtig Beschäftigten allerdings nur erhoben, wenn die monatlich beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 monatlich insgesamt einen Betrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (im Jahr 2017: 145,00 EUR) übersteigen (vgl. Komm. zu § 226).

 

Rz. 5

Voraussetzung für die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen ist, dass die Versorgungsbezüge wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Begriff der Hinterbliebenenversorgung orientiert sich an dem des Rentenrechts. Versorgungsbezüge sind demnach als Hinterbliebenenversorgung anzusehen, wenn der Versorgungsempfänger zum anspruchsberechtigten Personenkreis auf eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 46 und 48 SGB VI gehört (vgl. auch TOP 13 des BE der Spitzenverbände v. 13./14.9.2005). Durch die Legaldefinition der Versorgungsbezüge "als der Rente vergleichbare Einnahmen" ist für die Beitragspflicht ebenfalls Voraussetzung, dass die Versorgungsbezüge an eine frühere Erwerbstätigkeit bzw. ein früheres Beschäftigungsverhältnis anknüpfen. Dabei kommt es weder auf ein bestimmtes Alter noch auf den Grad der Erwerbsminderung an.

 

Rz. 6

Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören auch Einmalzahlungen (hier: Weihnachtsgeld), und zwar selbst dann, wenn sie freiwillig und widerruflich gewährt werden; sie sind beitragsrechtlich dem Monat der Zahlung zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil v. 18.3.1993, 8 RKn 2/92). Sachleistungen (z. B. Deputate und Nutzungsrechte) gehören nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (vgl. hierzu BT-Drs. 9/458 S. 34).

2.2 "Zahlbetrag" der Versorgungsbezüge

 

Rz. 7

Der Begriff "Zahlbetrag" ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist bei den Versorgungsbezügen, wie auch bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften vom Versorgungsträger zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung dürfen nicht in Abzug gebracht werden (vgl. BSG, Urteil v. 21.12.1993, 12 RK 28/93). Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (Abtretung der Versorgungsbezüge) mindert den Zahlbetrag der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezüge ebenfalls nicht. Außerdem hat das BSG mit Urteil v. 16.12.2015 entschieden, dass sich weder eine Pfändung von Versorgungsbezügen durch eine Bank (und die damit verbundene direkte Auszahlung an die Bank), noch ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge auswirken (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 KR 19/14 R). Auch unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, Abtretungen, die zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Familiengericht verfügt werden, im Beitragsrecht der Krankenversicherung anders zu behandeln als Abtretungen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten aus laufendem Arbeitsentgelt (vgl. BSG, Urteil v. 28.1.1999, 12 RK 24/98).

 

Rz. 8

Übertragungen von Versorgungsanwartschaften (dinglicher Versorgungsausgleich) i. S. d. §§ 1587a und 1587b BGB (z. B. Kürzungsbeträge nach § 57 BeamtVG) reduzieren allerdings den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, da hier der Gesetzgeber eine endgültige Vermögensübertragung vorgesehen hat (vgl. BSG, Urteil v. 28.1.1999, 12 RK 24/98). Die Übertragung der Rentenanwartschaften führt bei dem Ausgleichsverpflichteten zum endgültigen Rechtsverlust und lässt bei ihm insoweit keinen abtretbaren Rentenanspruch mehr entstehen, der eine Grundlage für beitragspflichtige Einnahmen darstellen könnte. Die Teilung von Anwartschaften auf Versorgung und Ansprüche auf laufende Versorgungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs führen beim Ausgleichspflichtigen zu einer entsprechenden Minderung des Zahlbetrags der Versorgungsbezüge (vgl. auch Ergebnisniederschrift zu TOP 1 der Fachkonferenz Beiträge am 15.12.2009 der GKV-Spitzenverbände).

 

Rz. 9

Durch die Anknüpfung der Beitragspflicht der Versorgungsbezüge an den Begriff des Zahlbetrages hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es insoweit auf den Zweck der im Zahlbetrag enthaltenen einzelnen Bezüge nicht ankommt. Die Beitragsfreiheit des Kinderzuschusses der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 SGB VI, die nur wegen der Beitragsfreiheit des nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlten Kindergeldes erfolgt ist, rechtfertigt nicht...

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