Rz. 4

§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nennt als beitragspflichtige Einnahme, die der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen. Welche Leistungen als "der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)" gelten, legt § 229 im Sinne einer Fiktion fest. Die Aufzählung ist enumerativ; hier nicht genannte Bezüge können den Versorgungsbezügen nicht zugerechnet werden. Nach § 226 Abs. 2 werden Beiträge aus Versorgungsbezügen bei versicherungspflichtig Beschäftigten allerdings nur erhoben, wenn die monatlich beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 monatlich insgesamt einen Betrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (im Jahr 2017: 145,00 EUR) übersteigen (vgl. Komm. zu § 226).

 

Rz. 5

Voraussetzung für die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen ist, dass die Versorgungsbezüge wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Begriff der Hinterbliebenenversorgung orientiert sich an dem des Rentenrechts. Versorgungsbezüge sind demnach als Hinterbliebenenversorgung anzusehen, wenn der Versorgungsempfänger zum anspruchsberechtigten Personenkreis auf eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 46 und 48 SGB VI gehört (vgl. auch TOP 13 des BE der Spitzenverbände v. 13./14.9.2005). Durch die Legaldefinition der Versorgungsbezüge "als der Rente vergleichbare Einnahmen" ist für die Beitragspflicht ebenfalls Voraussetzung, dass die Versorgungsbezüge an eine frühere Erwerbstätigkeit bzw. ein früheres Beschäftigungsverhältnis anknüpfen. Dabei kommt es weder auf ein bestimmtes Alter noch auf den Grad der Erwerbsminderung an.

 

Rz. 6

Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören auch Einmalzahlungen (hier: Weihnachtsgeld), und zwar selbst dann, wenn sie freiwillig und widerruflich gewährt werden; sie sind beitragsrechtlich dem Monat der Zahlung zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil v. 18.3.1993, 8 RKn 2/92). Sachleistungen (z. B. Deputate und Nutzungsrechte) gehören nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (vgl. hierzu BT-Drs. 9/458 S. 34).

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