Rz. 21
Als beitragspflichtige Einnahmen sind nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufe zu berücksichtigen. Die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung dieser Renten in die Beitragspflicht wurde vom BSG (Urteil v. 10.9.1987, 12 RK 49/83) bestätigt. Hierbei stellt der Gesetzgeber insbesondere auf Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe ab (vgl. BT-Drs. 9/458 S. 35). Darunter fallen z. B. Leistungen an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (vgl. BSG, Urteile v. 30.3.1995, 12 RK 40/94, USK 1995 Nr. 145, sowie v. 30.1.1997, 12 RK 17/96, USK 97122). Leistungen aus der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfeger (vgl. BSG, Urteil v. 22.4.1986, 12 RK 50/84) und der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (vgl. BT-Drs. 9/458 S. 35) sind ebenfalls den Versorgungsbezügen zuzuordnen.
Rz. 22
Dass berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Allgemeinen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage errichtet sind, schließt allerdings nicht aus, dass sie im Einzelfall eine privat-rechtliche Organisationsform besitzen. Zwar hat der Gesetzgeber bei den Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 "insbesondere" auf Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen abgestellt (vgl. BT-Drs. 9/458 S. 35), allerdings hat das BSG zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen auch Leistungen auf privat-rechtlicher Basis gerechnet (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 10.6.1988, 12 RK 25/86, USK 1988 Nr. 118 und USK 1988 Nr. 122 zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der Lotsenbrüderschaft Elbe).
Rz. 23
Leistungen, die an die Witwe eines Komponisten aus der GEMA-Sozialkasse gezahlt werden, sind keine der Rente vergleichbare Einnahme und daher nicht beitragspflichtig. Hier fehlt es an der Anknüpfung an eine frühere Erwerbstätigkeit; auch wird hier nicht wie bei der Rente ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzt, vielmehr soll die Not einzelner Berufsgruppenmitglieder gelindert werden (vgl. BSG, Urteil v. 17.10.1986, 12 RK 16/86, USK 1986 Nr. 142).
Rz. 24
Die Pensionskasse des Bäckerhandwerks (PBK) ist keine berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Beitragspflicht der Altersrente aus der PBK ist bei versicherungspflichtigen Mitgliedern daher ausgeschlossen; anderes gilt für freiwillige Mitglieder (vgl. BSG, Urteil v. 6.9.2001, B 12 KR 40/00 R).