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Eine Ausnahme sieht Abs. 7 für die Leistungsdauer von stationären Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche vor. Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist u. a. aufgrund der medizinischen und entwicklungsspezifischen Besonderheiten die Dauer stationärer Vorsorgeleistungen i. d. R. auf 4 bis 6 Wochen festgelegt. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Gemeinsame Rahmenkonzept für die Durchführung stationärer Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche v. 15.8.1998 (BAR) und die Gemeinsame Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auf der Grundlage des § 111a SGB V v. 12.5.1999 (Abschnitt 7) verwiesen. Hierin sind ergänzende Aussagen zur Dauer stationärer Vorsorgeleistungen für Jugendliche enthalten.

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