Rz. 12
Nach Satz 2 wird der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Aus Praktikabilitätsgründen muss der Rentenversicherungsträger so keine Nachforschungen über weitere Einnahmen, die bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind, anstellen. Welche Renten als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden, bestimmt § 228 enumerativ (vgl. Komm. dort).
Rz. 13
Ein Rentner hat monatlich folgende Einnahmen:
Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung: | 2.800,00 EUR | ||
Betriebsrente: | 2.000,00 EUR | ||
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung: | 1.400,00 EUR |
Die Betriebsrente wird neben dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2017: 4.237,50 EUR) in Höhe von 562,50 EUR zur Beitragsberechnung herangezogen. Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist aufgrund der sog. doppelten Beitragsbemessungsgrenze in voller Höhe beitragspflichtig.
Rz. 14
Beitragsanteile, die das Mitglied selbst getragen hat und die auf Beiträge entfallen, die die (einfache) Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, können nach § 231 Abs. 2 dem Mitglied erstattet werden.
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