Ein Rentner übt eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und erhält daraus ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500,00 EUR. Daneben bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.200,00 EUR. Außerdem zahlt ihm der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld jeweils im November in Höhe von 2.000,00 EUR.
a) Ermittlung des aus der Rente monatlich zu erstattenden Betrages
(ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt):
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt |
2.500,00 EUR |
beitragspflichtige Rente |
2.200,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenze 2019 |
4.537,50 EUR |
Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze: |
162,50 EUR |
Monatlich sind dem Rentner die aus 162,50 EUR (vom Mitglied) getragenen Beitragsanteile zu erstatten.
b) Ermittlung des aufgrund der Einmalzahlung zu erstattenden Betrages:
bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (11 × 2.500,00 EUR) |
27.500,00 EUR |
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt |
2.000,00 EUR |
insgesamt: |
29.500,00 EUR |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (11 × 4.537,50 EUR) |
49.912,50 EUR |
Differenz: |
20.412,50 EUR |
Damit verbleibt für die Beitragspflicht der Rente ein Betrag in Höhe von 20.412,50 EUR. Sollte bisher keine monatliche Erstattung aus der Rente erfolgt sein, wurden bisher aus (2.200,00 EUR × 11 =) 24.200,00 EUR Beiträge gezahlt.
Dem Rentner werden somit die auf (24.200,00 EUR – 20.412,50 EUR =) 3.787,50 EUR entfallenden (von ihm selbst monatlich getragenen) Beiträge aus der Rente erstattet.