2.1 Beitragspflichtige Einnahmen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Unständig Beschäftigte gehören zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 1, damit sind die §§ 226 ff. sowie § 23 a SGB IV zur Ermittlung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend anzuwenden (vgl. die Komm. dort). Der Hinweis in Abs. 1 Satz 2 ist insoweit entbehrlich und hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Bei Beschäftigungen, die über den Wechsel eines Kalendermonats hinaus ausgeübt werden, ist das Arbeitsentgelt den Tagen zuzuordnen, für die es gezahlt wird.

 

Rz. 4

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter besteht nach § 186 Abs. 2 auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte bis zur Dauer von 3 Wochen nicht beschäftigt wird. Ein Fortbestehen der Mitgliedschaft über § 7 Abs. 3 SGB IV für einen Monat kommt für unständig Beschäftigte nicht in Betracht, da es hier an der Voraussetzung des Arbeitsverhältnisses fehlt. Als Konsequenz aus § 223 Abs. 1, wonach für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten sind, zielt Abs. 1 Satz 1 bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen unständig Beschäftigter somit auf 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 (monatliche Beitragsbemessungsgrenze) ab. Lediglich in den Fällen, in denen während eines Kalendermonats die Mitgliedschaft beginnt oder endet, ist auf eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze abzustellen

 

Rz. 5

Überschreitet das Arbeitsentgelt an einzelnen Tagen, an denen die Beschäftigung ausgeübt wird, zwar die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze, wird in diesem Monat allerdings die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten, sind Beiträge in voller Höhe aus diesen Einnahmen zu entrichten.

 

Rz. 6

Erhält ein unständig Beschäftigter einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, findet § 23 a SGB IV Anwendung. Zur Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind nach § 23 a Abs. 3 SGB IV die Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Unständig Beschäftigte üben allerdings i. d. R. im Lauf eines Kalenderjahres Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern aus. Darüber hinaus entspricht die Beitragszeit nicht der Mitgliedschaftszeit wie bei Beschäftigten in Dauerarbeitsverhältnissen (vgl. § 186 Abs. 2 Satz 3). Zur Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind daher bei unständig Beschäftigten die Beschäftigungstage bei dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, sowie die Tage, an denen aufgrund der zuvor ausgeübten Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber die Mitgliedschaft aufgrund der Bestimmungen in § 186 Abs. 2 erhalten bleibt, als Dauer der Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 23 a Abs. 3 Satz 2 SGB IV anzusehen.

2.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse (Abs. 2)

 

Rz. 7

Übt ein unständig Beschäftigter innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind die einzelnen Arbeitsentgelte anteilsmäßig bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 1). Die Ermittlung, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte aus den verschiedenen Beschäftigungen tatsächlich der Beitragspflicht unterliegen, ist erst nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats möglich, in denen die Beschäftigungen ausgeübt werden. Beiträge, die darüber hinaus gezahlt wurden, sind anschließend zu erstatten. Bei der Ermittlung wird lediglich auf die Höhe der einzelnen Arbeitsentgelte abgestellt. Die Anzahl der Tage, an denen die Beschäftigung ausgeübt wurde, ist unerheblich.

 

Rz. 8

Nach Abs. 2 Satz 2 erfolgt die Verteilung der Beiträge auf Antrag des Mitglieds oder des Arbeitgebers durch die Krankenkasse. Hinsichtlich der Verzinsung und Verjährung findet § 27 SGB IV Anwendung.

 
Praxis-Beispiel
 
Beschäftigung bei Arbeitgeber A vom 8.11. bis 11.11., Arbeitsentgelt: 2.500,00 EUR
Beschäftigung bei Arbeitgeber B vom 28.11. bis 2.12., Arbeitsentgelt: 4.000,00 EUR
Aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist ein Arbeitsentgelt i. H. v. 4.000,00 EUR : 5 = 400,00 EUR × 3 = 2.400,00 EUR
zu berücksichtigen.  

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2017: 34.350,00 EUR) wird damit im November überschritten. Die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen sind nur anteilmäßig zu berücksichtigen.

Die Aufteilung des Arbeitsentgelts ist dabei wie folgt vorzunehmen:

 

monatliche Beitragsbemessungsgrenze × Einzelentgelt

Gesamtentgelt
= Beitragsbemessungsgrundlage für das Einzelentgelt

(vgl. hierzu Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände v. 22.6.2006, Tit. F Pkt. 2 Abs. 6)

 
Arbeitgeber A: 4.350,00 EUR × 2.500,00 EUR = 2.219,39 EUR
4.900,00 EUR  
Arbeitgeber B: 4.350,00 EUR × 2.400,00 EUR = 2.130,61 EUR
4.900,00 EUR  
 

Rz. 9

In der Praxis der Sozialversicherungsträger hat der Versicherte für den Ausgleich überzahlter Beiträge nach Monaten getrennte Verdienstbescheinigungen oder Entgeltabrechnungen sämtlicher Arbeitgeber, bei denen er im auszugleichenden Zeitraum beschäftigt war, vorzulegen. Beantragt der Arbeitgeber den Ausgleich, ...

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