Rz. 7
Übt ein unständig Beschäftigter innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind die einzelnen Arbeitsentgelte anteilsmäßig bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 1). Die Ermittlung, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte aus den verschiedenen Beschäftigungen tatsächlich der Beitragspflicht unterliegen, ist erst nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats möglich, in denen die Beschäftigungen ausgeübt werden. Beiträge, die darüber hinaus gezahlt wurden, sind anschließend zu erstatten. Bei der Ermittlung wird lediglich auf die Höhe der einzelnen Arbeitsentgelte abgestellt. Die Anzahl der Tage, an denen die Beschäftigung ausgeübt wurde, ist unerheblich.
Rz. 8
Nach Abs. 2 Satz 2 erfolgt die Verteilung der Beiträge auf Antrag des Mitglieds oder des Arbeitgebers durch die Krankenkasse. Hinsichtlich der Verzinsung und Verjährung findet § 27 SGB IV Anwendung.
Beschäftigung bei Arbeitgeber A |
vom 8.11. bis 11.11., Arbeitsentgelt: 2.500,00 EUR |
Beschäftigung bei Arbeitgeber B |
vom 28.11. bis 2.12., Arbeitsentgelt: 4.000,00 EUR |
Aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist ein Arbeitsentgelt i. H. v. |
4.000,00 EUR : 5 = 400,00 EUR × 3 = 2.400,00 EUR |
zu berücksichtigen. |
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Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2017: 34.350,00 EUR) wird damit im November überschritten. Die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen sind nur anteilmäßig zu berücksichtigen.
Die Aufteilung des Arbeitsentgelts ist dabei wie folgt vorzunehmen:
monatliche Beitragsbemessungsgrenze × Einzelentgelt Gesamtentgelt |
= Beitragsbemessungsgrundlage für das Einzelentgelt |
(vgl. hierzu Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände v. 22.6.2006, Tit. F Pkt. 2 Abs. 6)
Arbeitgeber A: |
4.350,00 EUR × 2.500,00 EUR |
= 2.219,39 EUR |
4.900,00 EUR |
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Arbeitgeber B: |
4.350,00 EUR × 2.400,00 EUR |
= 2.130,61 EUR |
4.900,00 EUR |
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Rz. 9
In der Praxis der Sozialversicherungsträger hat der Versicherte für den Ausgleich überzahlter Beiträge nach Monaten getrennte Verdienstbescheinigungen oder Entgeltabrechnungen sämtlicher Arbeitgeber, bei denen er im auszugleichenden Zeitraum beschäftigt war, vorzulegen. Beantragt der Arbeitgeber den Ausgleich, hat er Listen über die Abrechnung der Arbeitsentgelte einzureichen. Die Beiträge werden dem erstattet, der sie getragen hat (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände v. 22.6.2006 Tit. F Pkt. 2 Abs. 5).