2.1 Seeleute mit einem monatlich festgesetzten Durchschnittsentgelt nach § 92 SGB VII (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 ist mit Wirkung zum 28.12.2007 neu gefasst worden. Mit dem Verweis auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung soll klargestellt werden, dass die beitragspflichtigen Einnahmen der Seeleute (Durchschnittsheuern bzw. tatsächliches Arbeitsentgelt bei sog. nichtdeutschen Seeleuten auf ISR-Seeschiffen nach den § 92, § 154 Abs. 2 SGB VII) auch nach der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weiterhin gelten (vgl. BT-Drs. 16/6986 S. 36). Als beitragspflichtige Einnahme zur Krankenversicherung gilt nach Abs. 1 der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgeblich ist.

 

Rz. 4

Nach § 92 Abs. 4 SGB VII werden von einem Ausschuss der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft Durchschnittsentgelte festgesetzt (§ 14 Nr. 18 Satzung der See-Berufsgenossenschaft), die für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung maßgeblich sind. Die Durchschnittsentgelte sind vom Bundesversicherungsamt zu genehmigen (§ 92 Abs. 6 SGB VII) und werden jährlich überprüft (§ 92 Abs. 7 SGB VII). Auf der Internetseite der See-Berufsgenossenschaft ist eine aktuelle Beitragsübersicht mit allen Durchschnittsentgelten einzusehen (www.see-bg.de).

 

Rz. 5/6

(unbesetzt)

2.2 Verweis auf andere Vorschriften (Abs. 2)

 

Rz. 7

Aufgrund des Verweises in Abs. 2 werden für Seeleute Beiträge ebenfalls aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen erhoben (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4). Wie auch bei Beschäftigten ist hier die Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Abs. 2 zu beachten. Darüber hinaus finden für die Rangfolge der Einnahmearten und Erstattungen die Vorschriften §§ 230 und 231 Anwendung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. d. § 23a SGB IV wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtig, einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift sieht Abs. 2 nicht vor. Bei den von der See-Berufsgenossenschaft festgesetzten monatlichen Durchschnittsverdiensten ist dies auch entbehrlich, hier fließen Einmalzahlungen bereits in die Kalkulation ein.

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