2.1 Beitragspflichtige Einnahmen
Rz. 3
§ 237 bestimmt enumerativ, welche Einnahmen bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Satz 1 nennt als beitragspflichtige Einnahme den Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1), den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) und das Arbeitseinkommen (Nr. 3).
Rz. 4
Zur Begriffsbestimmung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) verweist Satz 4 auf §§ 228 und 229. In § 15 SGB IV findet sich die Legaldefinition des Arbeitseinkommens (weitere Einzelheiten sowie zur Rechtsprechung vgl. Kommentare zu §§ 228 und 229, § 15 SGB IV). Unter dem Zahlbetrag der Rente, obgleich es an einer ausdrücklichen Definition im Gesetz fehlt, ist der unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zu verstehen (vgl. auch Komm. zu § 226 Rz. 11). Sofern die selbstständige Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wird, hauptberuflich ausgeübt wird, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5 ausgeschlossen und Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung.
2.2 Beitragsfreiheit bei Waisenrentern (Satz 2 und 3)
Rz. 4a
Seit dem 1.1.2017 sind Waisenrenten nach § 48 SGB VI bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b (Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente) bis zum Erreichen der Altersgrenzen der Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 beitragsfrei. Gleiches gilt auch für geleistete Waisenrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Langwirte, da diese ansonsten als Versorgungsbezug (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) beitragspflichtig bliebe, obwohl sie dieselbe Funktion erfüllt wie die Waisenrente nach § 48 SGB VI. Ebenso verhält es sich bei einer berufsständischen Versorgungsreinrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b, soweit der verstorbene Elternteil, von dem sich die Leistung ableitet, zuletzt als Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der für Beschäftigte bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.
Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch, der entfällt, sofern ein Elternteil verstirbt. Minderjährige Kinder, die nicht erwerbstätig sind oder sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, werden als sozial schutzbedürftig angesehen und sind schon nach geltendem Recht unter den Voraussetzungen des § 10 in die Familienversicherung einbezogen. Eltern wird durch den Einbezug ihrer Kinder in die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten unterhaltsverpflichteten Eltern die Erfüllung der Unterhaltspflicht erleichtert, als für den Krankenversicherungsschutz ihrer Kinder keine zusätzlichen Beiträge geleistet werden müssen. Die Waisenrente nach § 48 SGB VI ersetzt nach dem Tod der Eltern bzw. eines Elternteils die entfallende Unterhaltspflicht. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung der Sätze 2 und 3 berücksichtigt, dass (Halb-)Waisen, wenn sie minderjährig und im schulpflichtigen Alter oder jünger sind, sich ihre Lebenssituation nicht aussuchen und im Regelfall auf eigene Initiative kein Einkommen generieren können und sieht es damit als gerechtfertigt an, der Familie die Erfüllung der bestehenden Unterhaltslast durch die Beitragsfreistellung der Waisenrente zu erleichtern. Im Laufe der über die Schulpflicht hinausgehenden Zeit weiterführender Schul- oder Berufsausbildung nehmen die Hinderungsgründe an der Erzielung eigenen Einkommens zunehmend ab. Im Rahmen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 ist es jedoch gerechtfertigt, die Waisenrenten beitragsfrei zu stellen. Der besondere beitragsrechtliche Status der Gruppe der Waisenrentner ist insoweit zeitlich befristet (vgl. BT-Drs. 18/6905 zu § 237 S. 78).
2.3 Sonstiges
Rz. 5
Nach Satz 2 i. V. m. § 226 Abs. 2 sind aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten. Unerheblich ist, ob die Mindestgrenze lediglich von Einnahmen nach Nr. 3 und/oder Nr. 4 erreicht wird (vgl. Komm. zu § 226). Beitragspflicht besteht dann allerdings nicht nur für den die Mindestgrenze übersteigenden Betrag, sondern für die gesamten Einnahmen.
Rz. 6
Sofern mehrere Einnahmearten vorliegen, gibt Satz 1 mit den Nr. 1 bis 3 bereits eine Rangfolge der Einnahmen vor; § 238 bestimmt, dass die Einnahmen in dieser Reihenfolge bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Satz 4 verweist außerdem auf § 231 zur Erstattung von Beiträgen. Dieser Verweis führt allerdings in der Regel ins Leere. Durch die Berücksichtigung der Rangfolge der Einnahmearten nach § 238 ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Beitragszahlung von Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. Die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens wird nach § 238 vielmehr durch die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung verdrängt. Eine Überzahlung kann nur versehentlich in Betracht kommen, sofern die Beit...