Rz. 9

Durch die Aufhebung des ursprünglichen Abs. 1 Satz 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (vgl. Rz. 3) wird erreicht, dass Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter von den Krankenkassen ab 1.8.2002 voll finanziert werden. Die frühere Regelung, nach der die Satzung vorsehen konnte, dass die Kosten in voller Höhe übernommen wurden oder ein Zuschuss zu den gesamten Kosten gewährt wurde, ist entfallen. Nunmehr tragen die Kassen die Kosten in vollem Umfang.

 

Rz. 10

Bei Vorsorgeleistungen ist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz) und ggf. auf Krankengeld gegeben.

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