Rz. 46c
Die Vorläufigkeit der Festsetzung erstreckt sich insbesondere auf das Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Satz 5). Die vorläufigen Beiträge werden auf Grundlage des zuletzt ausgestellten Einkommensteuerbescheids festgesetzt, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge weiterhin auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Beitragsanpassung ist der Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats geregelt. Anders als nach bisherigem Recht ist der Zeitpunkt der Vorlage des Einkommensteuerbescheides bei der Krankenkasse irrelevant, ohne Rücksicht darauf, ob der aktuelle Einkommensteuerbescheid höhere oder niedrigere beitragspflichtige Einnahmen gegenüber dem bisherigen Bescheid ausweist.
Rz. 46d
Selbstständig Erwerbstätige, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen (sog."Existenzgründer") und naturgemäß noch keinen Einkommensteuerbescheid über den aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Gewinn vorlegen können, haben ihre voraussichtlichen Einnahmen für die vorläufige Beitragsfestsetzung anderweitig nachzuweisen (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 2 i. d. F. d. HHVG). Eine konkrete Form der Nachweisführung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit ergibt sich faktisch keine Veränderung zu der geltenden Verfahrensweise, die sich aktuell aus den Vorgaben des § 7 Abs. 7 Satz 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ergibt. Als Nachweise sind z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch die sorgfältige und gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen durch den Selbstständigen selbst zu akzeptieren. Sinngemäß das Gleiche gilt für die nach den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu bemessenden Beiträge ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Miet- oder Pachtobjektes (vgl. analoge Anwendung des § 240 Abs. 4a Satz 5 i. d. F. d. HHVG).
Reicht das Mitglied Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht ein, werden die vorläufigen Beiträge von freiwillig versicherten selbstständig erwerbstätigen Mitgliedern für die Zukunft entsprechend Abs. 1 Satz 2 HS 2 auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Dies stellt sicher, dass den Krankenkassen unverändert ein Sanktionsinstrument zur Verfügung steht, sofern das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 206 nicht nachkommt. Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung sind die Beiträge entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen, so dass es möglicherweise zu Erstattungen kommt.