Rz. 47
Beitragsrechtlich werden Schüler einer Fach- oder Berufsfachschule, Studenten an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie Wandergesellen nach Abs. 4 Satz 7 über § 236 i. V. m. § 245 Abs. 1 den Studenten gleichgestellt. Die Anwendung des § 236 Abs. 2 führt dazu, dass Einnahmen aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen, die neben den Leistungen nach dem BAföG bezogen werden, der Beitragspflicht unterliegen soweit sie die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 236 Abs. 1 übersteigen. Die Beitragspflicht anderer Einkünfte bleibt unberührt; allerdings findet die Mindestbemessungsgrundlage nach Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung. Als Mindestbeitrag ist lediglich der Studentenbeitrag zu leisten, vgl. hierzu auch § 7 Abs. 8 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.
Rz. 47a
Der Personenkreis der Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Ausland eingeschrieben sind, ist durch das GKV-WSG mit Wirkung zum 1.4.2007 in Satz 7 aufgenommen worden. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Inland eingeschrieben und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, genießen beitragsrechtlich eine privilegierte Stellung (vgl. § 236). Bisher hatten Studenten, die an ausländischen Hochschulen eingeschrieben sind, kein Anrecht auf diese Vergünstigung; sie wurden als freiwillig Versicherte zum Mindestbeitrag eingestuft. Nach Ansicht des Gesetzgebers macht aber die immer weiter fortschreitende internationale Verflechtung der Wirtschafts- und Arbeitsbeziehungen und die zunehmende Mobilität der Studenten eine beitragsrechtliche Gleichstellung des letztgenannten Personenkreises mit Studenten an deutschen Hochschulen erforderlich (vgl. BT-Drs. 16/4247 S. 53).
Rz. 47b
Für die Beitragsbemessung ist bei diesem Personenkreis ein fiktiver Semesterbeginn anzusetzen, und zwar in entsprechender Anwendung der Regelungen für Studenten an Hochschulen jeweils der 1.4. und 1.10. eines Jahres. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob es im Einzelfall eine Einteilung nach Semestern gibt oder nicht. Unter Berücksichtigung dieser typisierenden Betrachtungsweise kann die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule, Wandergesellen und Studierende einer ausländischen Hochschule sich lediglich zum 1.4. oder 1.10. eines Jahres ändern (vgl. ENS der Fachkonferenz Beiträge v. 8.2.2011).
Rz. 48
In seinem Urteil v. 18.2.1997 hatte das BSG noch die Auffassung vertreten, dass es unzulässig ist, durch Satzungsbestimmung die für die Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Studenten maßgebenden Regelungen der §§ 236 und 245 auf freiwillig versicherte Berufsfachschüler und Schüler sonstiger Berufsbildungseinrichtungen zu übertragen (BSG, Urteil v. 18.2.1997, 1 RR 1/94; vgl. auch BSG, Urteile v. 7.11.1991, 12 RK 37/90 und 12 RK 18/91). Zwar hat der Gesetzgeber mit Einführung der Pflegeversicherung ab 1.1.1995 diesen Personenkreis bereits den Studenten gleichgestellt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i. V. m. § 57 Abs. 4 SGB XI), dies rechtfertigte für den zuständigen Senat allerdings keine Ausstrahlung auf die Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat hierauf mit dem 1. MPG-ÄndG auf Vorschlag des BT-Ausschusses für Gesundheit die entsprechende Geltung beitragsrechtlicher Vorschriften für Studenten und Praktikanten in Satz 6 angeordnet, um eine höhere Beitragsbelastung für den betroffenen Personenkreis zu vermeiden. Zugute kommt diese Regelung auch den Meisterschülern, die lediglich Leistungen des Meister-BAföG beziehen (vgl. BT-Drs. 13/11021 S. 11). Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass Schüler einer allgemeinbildenden Schule, die freiwillig krankenversichert sind, beitragsrechtlich anders behandelt werden (vgl. BSG, Beschluss v. 30.3.2000, B 12 KR 2/00 B).
Rz. 49
Mit dem GMG v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde der Personenkreis der Wandergesellen ebenfalls in den Personenkreis nach Satz 7 aufgenommen und beitragsrechtlich entlastet. Das Beschäftigungsverhältnis der Wandergesellen ist dadurch gekennzeichnet, dass sie häufig ihre Beschäftigungsverhältnisse wechseln; in den Zwischenräumen der Beschäftigungen haben sie die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, verfügen aber i. d. R. über keinerlei Einkünfte. Da sich Wandergesellen ebenfalls noch in der Aus- und Weiterbildung befinden, war eine Anpassung an die Berufsfachschüler sachgerecht (vgl. auch BT-Drs. 15/1525 S. 139 f.).