Rz. 22a

Die mit Wirkung zum 1.1.2008 angefügten Absätze tragen der Tatsache Rechnung, dass ab 1.1.2009 der für Arbeitgeber und Mitglieder geltende Beitragssatz bundeseinheitlich für alle Krankenkassen festgesetzt wird und dazu Vorarbeiten in 2008 erforderlich sind. Dieser gesetzliche Beitragssatz soll den bisherigen zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a Abs. 1 einschließen, wobei es allerdings bei der Minderung des Arbeitgeberbeitragssatzes um 0,9 % bleibt, denn § 249 in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung sieht eine entsprechende Verteilung der Beiträge vor (BT-Drs. 16/3100 S. 268). Der festgeschriebene allgemeine Beitragssatz bildet dann auch die Basis für die weiteren Beitragssatzregelungen im SGB V, z.B. für freiwillig Versicherte, Rentner, Studenten und andere Personengruppen. Insbesondere ersetzt dieser Beitragssatz den bisher vom BMG jeweils zu ermittelnden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen nach § 245.

 

Rz. 22b

Der bundeseinheitliche Beitragssatz muss der Höhe nach so festgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass in der Startphase die Ausgaben der Krankenkassen unter Berücksichtigung der Bundesmittel zu 100 % gedeckt sind und auch der Aufbau einer Liquiditätsreserve möglich ist. Dabei muss auch im Hinblick auf die in § 171b vorgesehene Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen berücksichtigt werden, dass entsprechende Rücklagen von den Krankenkassen gebildet werden können, die hohe Versorgungsverpflichtungen haben. Den einzelnen Krankenkassen, denen dieser einheitliche Beitragssatz zur Finanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben nicht ausreicht, bleibt lediglich die Möglichkeit, einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 zu erheben.

 

Rz. 22c

Zur fachlichen Unterstützung zur Ermittlung des erforderlichen allgemeinen Beitragssatzes stützt sich das Bundesministerium für Gesundheit auf die Expertise eines neu einzurichtenden Schätzerkreises, der über den für die Bewertung und Prognose der finanziellen Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes erforderlichen Sachverstand verfügt. Er hat die Aufgaben, auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung des laufenden Jahres zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Prognose über den erforderlichen Beitragsbedarf des jeweiligen Folgejahres zu treffen. Die Bewertungen der Finanzergebnisse und Prognosen werden in Sitzungen des Schätzerkreises, jeweils vierteljährlich nach Vorliegen der Vierteljahresergebnisse der Krankenkassen (Finanzstatistik KV 45) vorgenommen. Dem Schätzerkreis gehören Fachleute des für die gesetzliche Krankenversicherung fachlich federführenden Bundesministeriums für Gesundheit, des für die Durchführung und Steuerung des Gesundheitsfonds zuständigen Bundesversicherungsamts sowie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (bis zur Bildung des Spitzenverbandes Vertreter der Bundesverbände der Krankenkassen) an. Weitere Experten können hinzugezogen werden. Eine Vorlaufzeit von 2 Monaten ist für die Beteiligten ausreichend, um datentechnische Prozesse anzupassen.

 

Rz. 22d

Der Beitragssatz wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt. Eine Festlegung des Beitragssatzes durch Gesetz ist nicht vorgesehen, weil dies zu Verzögerungen im Zeitablauf führen könne (so Begründung BT-Drs. 16/3100 S. 268).

 

Rz. 22e

Die Bundesregierung soll nach (Abs. 3) den Deutschen Bundestag über den Erlass der beabsichtigten Rechtsverordnung so rechtzeitig unterrichten, dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich mit der beabsichtigten Höhe oder der Veränderung des allgemeinen Beitragssatz zu befassen. Was in diesem Zusammenhang rechtzeitig ist, regelt Abs. 4 dahingehend, dass die Unterrichtung des Deutschen Bundestages mindestens 3 Wochen vor der formellen Beschlussfassung der Bundesregierung zu erfolgen hat.

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