Rz. 4
§ 243 betrifft Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, wobei die Norm selbst den Personenkreis nur umschreibt, aber nicht näher konkretisiert. In der amtlichen Begründung wird insoweit lediglich in einem Klammerzusatz auf § 44 Abs. 2 verwiesen (BT-Drs. 16/3100 S. 181). Es ist jedoch anerkannt, dass auch weitere gesetzliche Ausschlussgründe für das Krankengeld und damit für die Anwendung des reduzierten Beitragssatzes relevant sein können. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG besteht i. S. v. Satz 1 kein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Zahlbarkeit von Ansprüchen auf Krankengeld von vornherein absehbar, dauerhaft und vollständig entfällt (BSG, Urteil v. 25.8.2004, B 12 KR 22/02 R, Rz. 23; aus der Literatur statt anderer nur Böttiger, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, SGB V, § 243 Rz. 9 m. w. N.). Ein dem allgemeinen Beitragssatz entsprechendes wirtschaftliches Risiko für Krankengeldzahlungen, das sich in der Beitragsgestaltung abbildet und der finanziellen Absicherung durch die erhobenen Beiträge mach dem allgemeinen Beitragssatz aus § 241 bedarf, ist nämlich nur gegeben, wenn das Mitglied zumindest die Möglichkeit hat, dass bei ihm ein zahlbarer Anspruch auf Krankengeld entsteht. Ob dieser Anspruch besteht, richtet sich allein nach den §§ 44 ff.
Rz. 5
Für die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes gilt jedoch unausgesprochen der Vorbehalt, dass nicht vorrangig und zwingend andere Beitragssätze anzuwenden sind. So ist für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte auf Renten und Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz nach §§ 247, 248 anzuwenden. Bei Studenten und Praktikanten, Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges gilt für die beitragspflichtigen Einnahmen des § 236 der Beitragssatz nach § 245. Für versicherungspflichtige Arbeitslosengeld-II–Bezieher galt bis 31.12.2008 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen nach § 246 i. V. m. § 245 a. F., ab 1.9.2009 dann der allgemeine Beitragssatz nach § 243, der seit dem 1.1.2023 auch für das an die Stelle des Arbeitslosengeld II getretene Bürgergeld gilt.
2.1.1 Ausschlussgrund nach § 44 Abs. 2
Rz. 6
Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Versicherte, die kraft Gesetzes keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nach § 44 Abs. 2 gesetzlich zwingend für:
- Bezieher von Bürgergeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a),
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5),
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation, wenn diese keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6),
- versicherungspflichtige und wegen Überschreitens der Alters- oder Studienzeit nicht mehr pflichtversicherte und freiwillig versicherte eingeschriebene Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Werkstudenten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3),
- Praktikanten, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte, Auszubildende des zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 10),
- ehemals gesetzlich Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie nicht mehr als geringfügig abhängig Beschäftigte tätig sind,
- hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, sofern sie keine Wahlerklärung nach Nr. 2 abgegeben haben,
- Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem EntgFzG, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben. Der Ausschluss gilt nicht, wenn das Mitglied eine Wahlerklärung dahingehend abgegeben hat, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll,
- Familienversicherte nach § 10.
Wegen der Einzelheiten zu § 44 Abs. 2 wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.
2.1.2 Weitere Ausschlussgründe
Rz. 7
Es ist differenziert zu beurteilen, ob das Ruhen, der Wegfall oder eine Kürzung des Anspruchs auf Krankengeld einen Anschlussgrund darstellt.
Rz. 7a
Der Krankengeldanspruch besteht nämlich auch dann, wenn der Anspruch auf Krankengeld lediglich nach § 49 ruht, nach § 50 Abs. 2 gekürzt oder nach § 52 beschränkt ist. Das Stammrecht auf Krankengeld bleibt in diesen Fällen dem Grunde nach erhalten, sodass die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nicht gerechtfertigt ist.
Rz. 8
Da die in § 247 genannten Leistungen schon aufgrund des normativen Vorrangs dem allgemeinen Beitragssatz unterliegen, stellt sich nicht die Frage, ob das Ende des Krankengeldanspruchs von Beginn der Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird oder wegen Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 oder vergleichbarer Leistungen aus dem Ausland nach § 50 Abs. 1 zur Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes auch auf diese Leistungen führen könnte. Die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes auf das daneben erzielte Arbeitsentgelt ist hingegen gerechtfertigt, wenn das weiterversicherte...