Rz. 2
Die Vorschrift regelt seit dem 1.1.1989 die beitragsrechtlichen Folgen für die Mitgliedschaft bei Wehr- oder Zivildienstes entsprechend der Vorgängervorschrift des § 209a RVO. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 193 und der dort geregelten Erhaltung der Mitgliedschaft bei Wehr- oder Zivildienst zu sehen und trifft Bestimmungen über die Höhe der Beiträge während der in dieser Zeit erhaltenen Mitgliedschaft. Entgegen seiner systematischen Stellung innerhalb der Vorschriften über Beitragssätze wird in § 244 jedoch kein Beitragssatz, sondern ein bestimmter reduzierter Beitrag als zu zahlender Betrag geregelt. Die Regelung über die Reduzierung der Beiträge beruht darauf, dass während der Wehr- oder Zivildienstzeit die Leistungsansprüche der Mitglieder ruhen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 2a) und aufgrund des Alters der Dienstleistenden nur in wenigen Fällen Leistungsberechtigte Familienversicherte vorhanden waren.
Rz. 2a
Grundsätzlich sind die nach der Vorschrift ermäßigten Beiträge individuell nach dem vorherigen Beitrag zu berechnen. Abs. 2 und 3 enthalten die Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung, mit der die Beiträge in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 pauschal festgesetzt werden können. Da von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, kommt eine individuelle Beitragsberechnung nur bei Tatbeständen nach Abs. 1 Nr. 1 in Betracht.
Rz. 2b
Der Anwendungsbereich der Vorschrift war ursprünglich auf die Fälle der Wehr- oder Zivildienstpflicht begrenzt. Nachdem der Wehr- und damit auch der Zivildienst durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) v. 28.11.2011 (BGBl. I S. 678) ab dem 1.7.2011 mit Ausnahme im Spannungs- oder Verteidigungsfall ausgesetzt ist (vgl. § 2 Wehrpflichtgesetz), besteht gegenwärtig für diesen ursprünglichen Zweck kein Anwendungsbereich mehr. Der Anwendungsbereich ergibt sich nunmehr durch die Ergänzungen des § 193 Abs. 4 um die Tatbestände des freiwilligen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b Abs. 1 WehrPflG, den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SoldG und der unbefristeten Dienstleistungen oder befristeten Übungen nach Ende des Dienstverhältnisses nach dem Vierten Abschnitt des SoldatenG (vgl. Komm. zu § 193).
Rz. 2c
Eine weitere Ausweitung ist mit den Ergänzungen des § 193 hinsichtlich der Erhaltung der Mitgliedschaft in den Fällen eines Einsatzunfalls und der Zeit des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz–Weiterverwendungsgesetz – EinsWVG) v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) vorgenommen worden. Mit dem EinsWVG wird Soldaten und Zivilisten, die während eines Auslandseinsatzes schwer verwundet wurden, ein Anrecht auf Weiterbeschäftigung gesetzlich eingeräumt. Der Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung gilt für alle Soldaten, Richter, Beamten und Angestellten des Bundes sowie Helfer des Technischen Hilfswerkes, deren Erwerbsfähigkeit durch eine Verletzung während eines Auslandeinsatzes um mindestens 50 % gemindert wurde. In einer Schutzzeit zur gesundheitlichen Wiederherstellung sollen die Einsatzgeschädigten weder gegen ihren Willen entlassen noch in den Ruhestand versetzt werden können. Um eine Weiterbeschäftigung beim Bund oder die Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, sollen sie die erforderliche berufliche Qualifizierung erhalten. Diese berufliche Qualifikation ist mit medizinischen Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schäden verbunden (§ 4 EinsWVG). Sowohl die berufliche als auch die medizinische Betreuung findet in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art statt (§ 6 EinsWVG), während der der bisherige sozialversicherungsrechtliche und insbesondere krankenversicherungsrechtliche Status über § 193 erhalten bleiben soll (BT-Drs. 16/6564 S. 18).
Rz. 2d
Die Vorschrift wird durch § 251 Abs. 4 über die Tragung der Beiträge ergänzt. Die Vorschrift gilt nach § 43 Abs. 1 KVLG 1989 auch für die landwirtschaftliche Krankenversicherung die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau durchgeführt wird (vgl. Komm. zu § 166) entsprechend.
Rz. 2e
Für Eignungsübende enthält § 8 Abs. 1 Eignungsübungsgesetz eine § 193 entsprechende aber eigenständige Regelung über die Erhaltung der Mitgliedschaft für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung, für die der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung ein Zehntel des Beitrages zahlt der zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu entrichten war (§ 8 Abs. 4 Eignungsübungsgesetz). Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Jahresarbeitsverdienstgrenze waren zu berücksichtigen.