Rz. 3
Der Beitrag der Wehr- oder Zivildienstleistenden und sonstiger Personen, deren Mitgliedschaft nach § 193 fortbesteht, ist an einem Bruchteil des Beitrags orientiert, der unmittelbar vor dem Wehr- oder Zivildienst an die Krankenkasse zu entrichten war. Diese Reduzierung erfolgt aufgrund der für die Dienstleistenden ruhenden Leistungsansprüche (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 2a) und zur Entlastung des Staatshaushalts, da ruhende Leistungsansprüche an sich keine Beitragsermäßigung rechtfertigen würden, zumal wenn in dieser Zeit Ansprüche für Familienversicherte bestehen (vgl. Komm. zu § 243).
2.1.1 Beitragsermäßigung auf ein Drittel (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 4
Für Wehrdienstleistende im öffentlichen Dienst, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) Entgelt bei einer Wehrübung wie bei einem Erholungsurlaub weiterzugewähren ist, und bei denen aufgrund Fiktion das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen gilt (§ 193 Abs. 1), beträgt der Beitrag ein Drittel des vorherigen Beitrags aus dem Arbeitsentgelt. Dieser auf ein Drittel ermäßigte Beitrag ist vom öffentlichen Arbeitgeber zu zahlen (vgl. Komm. zu § 193).
Rz. 5
Da es sich um einen reduzierten Beitrag aus Arbeitsentgelt handelt, gilt für die Beitragstragung § 249 Abs. 1, so dass grundsätzlich die hälftige Tragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt, jedoch der zusätzliche Beitragssatz nach § 241a Abs. 1 vom Arbeitnehmer allein zu tragen war. Dies gilt ab 1.1.2015 auch für den nach der Satzung zu erhebenden krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242. Auch dieser zusätzliche Beitrag ist auf ein Drittel zu ermäßigen.
2.1.2 Beitragsermäßigung auf ein Zehntel (Abs. 1 Nr. 2)
Rz. 6
Bei anderen Versicherungspflichtigen, insbesondere in den Fällen des über Wehrübungen hinausgehenden Wehrdienstes, des Zivildienstes sowie nach § 193 Abs. 4 und 5 gleichgestellter Dienste und bei einer freiwilligen Mitgliedschaft, die unter § 193 Abs. 2 fallen, beträgt der Beitrag dem Grunde nach ein Zehntel des bisherig zu zahlenden Beitrags. Dieser wird jedoch tatsächlich nach der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung nach Abs. 2 errechnet und nicht individuell berechnet.
Rz. 7
Die Vorschrift über die Ermäßigung der Beiträge auf ein Zehntel greift nunmehr bei Arbeitnehmern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, auch bei Wehrübungen, die weniger als 3 Tage andauern. Da § 11 ArbPlSchG durch Art. 5 Nr. 3 SkResNOG mit Wirkung zum 30.4.2005 aufgehoben wurde, ist bei Wehrübungen von bis zu 3 Tagen kein Arbeitsentgelt mehr fortzuzahlen, so dass nicht mehr von einem weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann, sondern unmittelbar die Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 193 Abs. 2 zum Tragen kommt.
2.1.3 Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 8
Nach § 244 Abs. 1 Satz 2 ist der Krankenversicherungsbeitrag nicht auf die in Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Bruchteile zu reduzieren, wenn Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbständiger Tätigkeit zu zahlen sind. Für diese beitragspflichtigen Einnahmen errechnen sich die Beiträge für Pflichtversicherte auch während des Wehr- oder Zivildienstes und nach § 193 Abs. 4 und Abs. 5 gleichgestellter Dienste bzw. der Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach der Höhe dieser Einnahmen (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, §§ 228, 229, 237) und den für sie geltenden Beitragssätzen (§§ 247, 248) sowie dem zusätzlichen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 für diese Einnahmen, wenn die Satzung dies vorsieht. Diese Beiträge werden weiterhin gemäß §§ 255, 256 durch den Rentenversicherungsträger oder die Zahlstelle der Versorgungsbezüge gezahlt, sofern nicht die Pflicht zur eigenen Zahlung besteht.
Rz. 9
Für freiwillig Versicherte, bei denen Renten, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen nach § 240 Abs. 2 zwingend der Beitragsbemessung unterliegen, sind Beiträge daraus auch bei Wehr-, Zivildienst und gleichgestellter Zeiten weiterhin nach § 252, § 250 Abs. 2 selbst zu zahlen und zu tragen. Aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 240 Abs. 2 Satz 3 ab 1.1.2004 gelten auch hierfür die Beitragssätze der §§ 247, 248 und auch der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatzes nach § 242.
Rz. 10
Soweit in der Zeit der nach § 193 Abs. 1 erhaltenen Pflichtmitgliedschaft einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist dieses nach näherer Bestimmung des § 23a SGB IV beitragspflichtig und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Jahres zuzuordnen.